178. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 245/2002) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Gabun | 15. Dezember 2004 |
Kirgisistan | 11. Mai 1999 |
Republik Korea | 17. Februar 2004 |
Liberia | 16. September 2005 |
Uruguay | 25. Jänner 1999 |
Zypern | 7. März 2005 |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Estland die anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen abgegebene Erklärung1 mit Wirkung vom 9. März 2004 zurückgezogen.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:
Island:
Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden haben.
Kanada:
Die Regierung Kanadas erklärt gemäß Art. 93 des Übereinkommens, dass dieses zusätzlich zu den Provinzen Alberta, Britisch Kolumbien, Manitoba, New Brunswick, Neufundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Quebec und Saskatchewan sowie die Northwest Territories und das Yukon Territory auch auf das Gebiet von Nunavut ausgedehnt wird.
Schüssel
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