63. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen1 vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen2 vom 29. April 1987
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, dessen Artikel 8, 9, 11, 13 und 14 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages dadurch zu erfolgen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und dem Vermessungsamt Oberwart aufliegen.
[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]
[ungarischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 19 Abs. 1 am 20. Dezember 2005 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. März 2006 in Kraft.
Anlage
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Schüssel
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