59. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Namibia am 16. Jänner 2006 seine zuständige Behörde1 gemäß Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 22/2006) wie folgt abgeändert:
- a) der Standesbeamte und der stellvertretende Standesbeamte des obersten Gerichtes
- b) der Justizminister sowie sein Stellvertreter.
Schüssel
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