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BGBl I 149/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

149. Bundesgesetz: 4. BFG-Novelle 2005
(NR: GP XXII RV 1184 AB 1220 S. 132 .)

149. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert wird (4. BFG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 27 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 28 bis 31 angefügt:

  1. „28. beim Voranschlagsansatz 1/60028 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen an ausgegliederte Unternehmungen für laufende Zuschüsse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  1. 29. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Förderungen privater Institutionen, die im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft tätig sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  1. 30. beim Voranschlagsansatz 1/60366 für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60346 bedeckt werden kann;
  1. 31. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 0,46 Millionen Euro zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/02104 sichergestellt werden kann.“

2. Artikel VI Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von 100 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;“

3. Artikel VI Abs. 1 Z 10 lautet:

  1. „10. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 16,512 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Multimediagestaltung des Besucherfoyers, für die Einrichtung einer Dauerausstellung im Palais Epstein, für die parlamentarische Aufarbeitung der Ergebnisse des Österreich-Konvents, für Zahlungen für Miet- und Ausstattungserfordernisse für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten und für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Werkleistungen sowie für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Parlamentsshops und der Sicherheitszentrale, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

4. Im Artikel VI Abs. 1 Z 13 wird die Wortfolge „6 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „4,8 Millionen Euro“ ersetzt.

5. Artikel VI Abs. 1 Z 21 lautet:

  1. „21. beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von insgesamt 74,5 Millionen Euro für den laufenden klinischen Mehraufwand - hievon insgesamt 26,5 Millionen Euro für Graz und Innsbruck sowie 48 Millionen Euro für Wien - wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

6. Im Artikel VI Abs. 1 Z 32 wird die Wortfolge „59 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „100 Millionen Euro“ ersetzt.

7. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 37 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 38 bis 51 angefügt:

  1. „38. bei den Voranschlagsansätzen 1/01003 und 1/01008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,424 Millionen Euro für Adaptierungsarbeiten im Bereich der Präsidentschaftskanzlei, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 39. beim Voranschlagsansatz 1/03008 bis zu einem Betrag von 0,056 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 40. bei den Voranschlagsansätzen 1/04003 und 1/04008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,21 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, für den Kostenanteil an der Erneuerung der Telefonanlage, den Betrieb von HV-SAP sowie für Mehrkosten für die IT-Leistungen der BRZ GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 41. beim Voranschlagsansatz 1/11076 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für die Errichtung eines Katastrophenhilfezentrums unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 42. beim Voranschlagsansatz 1/14048 bis zu einem Betrag von insgesamt 22,5 Millionen Euro für Klinikbauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 43. beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 0,8 Millionen Euro für die Austrian American Foundation, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 44. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 0,25 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 45. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 1,074 Millionen Euro für die anteiligen Kosten der ESVP-Operation ALTHEA (Bosnien), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 46. beim Voranschlagsansatz 1/20096 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Kapazitäts- und Institutionsentwicklung in Verbindung mit dem Gaza/WB-Abzugsplan, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 47. beim Voranschlagsansatz 1/63008 im Zusammenhang mit der Informationskampagne Unternehmen Arbeitsplatz bis zu einem Betrag von 1,2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 48. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 49. beim Voranschlagsansatz 1/12006 bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro zur Unterstützung von Fortbildungs- und Begegnungszentren, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 50. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 11 Millionen Euro für die Aufwendungen zur Bedeckung der Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und medizinische Betreuung der Insassen von Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 51. beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

8. Im Artikel X Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Instandhaltungsausgaben für Gebäude (Postengruppen 614 und 464/465)“ die Wortfolge „sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/20008 und 1/20108 für Instandhaltung von Gebäuden (Postengruppen 614/010)“ eingefügt.

9. Im Artikel X Abs. 1 Z 2.a) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/20058“ der Voranschlagsansatz „1/20068“ eingefügt.

10. Artikel X Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2005 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/12214, 2/14104, 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504 und 2/65415 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).“

11. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Paragraf 1/6005:

„1/60053/43

Anlagen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/60914:

„2/60915/43

Sonstige Einnahmen von der EU“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/65158:

„1/6517

Post- und Telekom:

1/65177/43

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/65133:

„1/6514

Eisenbahnen:

1/65147/33

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

12. Der Allgemeine Teil des Stellenplanes 2005 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2005) wird wie folgt geändert:

a) Im Allgemeinen Teil des Stellenplanes für das Jahr 2005 wird im Punkt 3 Abs. 3 die Zahl „750“ durch die Zahl „950“ ersetzt.

b) Der Teil II.A des Stellenplanes 2005 erhält im Planstellenbereich 01 „Präsidentschaftskanzlei“, im Planstellenbereich 3020 „Justizbehörden in den Ländern“ und im Planstellenbereich 6500 „Zentralleitung“ die jeweils aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Anlage

Stellenplan 2005 - Planstellenverzeichnis 

Fischer

Schüssel

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