vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 95/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

95. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981
(NR: GP XXII IA 611/A AB 1042 S. 116 . BR: AB 7366 S. 724 .)

95. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (AFG), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 (Verfassungsbestimmung) wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 verbessert wird.“

2. § 5. Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen.“

3. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall zweihunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:

  1. 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten;
  1. 2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
  1. 3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
  1. 4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.“

4. § 5 Abs. 3 entfällt.

5. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Mitglieder des Beirates und seine Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.“

6. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt.“

7. § 6 lautet:

„§ 6. Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen ökologischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß § 5 Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird.“

8. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“

Fischer

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)