38. Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Goldmünzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten als Goldmünzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, in der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 17 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit
- a) Sammlermünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder Z 3,
- b) Schilling- und Groschenmünzen oder
- c) Handelsmünzen
zur Verwechslung mit diesen geeignet sind.“
3. § 17 Abs. 1 Z 4 entfällt.
4. § 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Wer den Verboten
- 1. des Abs. 1 Z 1 und 3 sowie
- 2. der Artikel 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. Nr. L 373 vom 21. 12. 2004,
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.“
5. In § 18 entfällt die Wortfolge „und 4“.
6. Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 17 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 2 sowie § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft; § 17 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2005 tritt gleichzeitig außer Kraft. § 17 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes 38/2005 ist auf Medaillen und Münzstücke, die vor dem 21. Dezember 2004 hergestellt, eingeführt oder verbreitet wurden, erst ab dem 1. Jänner 2010 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für solche Erzeugnisse § 17 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2000.“
Fischer
Schüssel
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