10. Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2000, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 3 Z 3 wird nach der Wortfolge „bis zu zehn Stück“ die Wortfolge „und bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 1 000 Euro“ eingefügt.
Fischer
Schüssel
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