26. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 33 lit. a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2005, G 104/04 - 6, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. April 2005, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb“ in § 33 lit. a des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. Nr. 141, in der Fassung BGBl. Nr. 151/1980, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Schüssel
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