25. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von § 17 Abs. 1 bis 3 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2005, G 170, 171/04-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. April 2005, zu Recht erkannt:
„§ 17 Abs. 1 bis 3 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Schüssel
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