473. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2a und 2b des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:
Die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2004, BGBl. II Nr. 526/2003, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
„§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 2004, 2005 und 2006 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder blutserologisch zu untersuchen.“
Rauch-Kallat
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