vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 469/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

469. Verordnung: Patentamtsgebührenverordnung - PAGV

469. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend im Bereich des Patentamts zu zahlende Gebühren (Patentamtsgebührenverordnung - PAGV)

Auf Grund der §§ 20, 23 und 29 des Patentamtsgebührengesetzes BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2005, wird verordnet:

Gebühren

§ 1. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen des Patentamts betragen

1. für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite 1 €,

2. für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und die Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original, für jede kopierte Seite 2 €,

3. für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die Partei angefertigter Kopien mit dem Original, für jede kopierte Seite 4 €,

4. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Patentregister, für jedes Patent 4 €,

5. für ein Duplikat einer Patenturkunde 4 €,

6. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Schutzzertifikatsregister, für jedes Schutzzertifikat 4 €,

7. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Gebrauchsmusterregister, für jedes Gebrauchsmuste r 4 €,

8. für ein Duplikat einer Gebrauchsmusterurkunde 4 €,

9. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister, für jedes Halbleiterschutzrecht 4 €,

10. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Markenregister, für jede Marke 4 €,

11. für eine Bestätigung über die Registrierung einer Marke 4 €,

12. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Musterregister, für jedes Muster 4 €,

13. für ein Duplikat eines Musterzertifikates 4 €,

14. für ein Amtszeugnis 3 €.

(2) Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke im Österreichischen Markenanzeiger sowie die Gebühr für die Veröffentlichung eines Musters im Österreichischen Musteranzeiger beträgt jeweils 25 €.

(3) Die Vorschriften über Schriftengebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Form amtlicher Ausfertigungen

§ 2. (1) Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt angefertigte Kopien verwendet werden.

(2) Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug aus dem Musterregister sind sämtliche im Register enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen.

In-Kraft-Treten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Gorbach

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)