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BGBl II 470/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

470. Verordnung: Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2006

470. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2006 bestimmt werden

Auf Grund des § 22 iVm § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet:

§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2006 ein Betrag von 0,000 Cent/kWh bestimmt.

(2) Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2006 ein durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,416 Cent/kWh erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2006

1.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, …..................

0,325 Cent/kWh

2.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, ………………

0,382 Cent/kWh

3.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, ……………………..

0,398 Cent/kWh

4.

für alle übrigen Endverbraucher …………………

0,464 Cent/kWh

bestimmt.

Bartenstein

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