449. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V)
Auf Grund der §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird - hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Kursträger
§ 1. (1) Vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:
- 1. Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
- 2. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;
- 3. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Z 2 förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;
- 4. private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfassen kann;
- 5. Einrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind.
(2) Dem Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution, Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen.
(3) Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Alphabetisierungskurse und der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben der jeweiligen Rahmencurricula (Anlagen A und B) zu beachten und für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Kursteilnehmern zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel der Kurse (§ 16 Abs. 1 NAG).
(4) Der Kursträger ist verpflichtet, Anwesenheitslisten zu führen.
(5) Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3), Anwesenheitslisten (Abs. 4) und die vom Lehrenden nach Abschluss des Kurses übergebenen Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen sind vom Kursträger fünf Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
(6) Kopien der Anwesenheitsliste und der Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (§ 2 Abs. 2) sind einem Kursteilnehmer, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.
(7) Kopien der Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3) sind auf Verlangen dem ÖIF zu übermitteln. Wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Kursträgers, die Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und das Raumkonzept für die Kurse nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Zertifizierung ändern, ist dieser Umstand jedenfalls dem ÖIF unverzüglich zu melden.
(8) Der Kursträger ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Abs. 5 bereitzuhalten und dem ÖIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den abgehaltenen Kursen zum Zwecke der Evaluierung teilzunehmen.
Lehrpersonal
§ 2. (1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Alphabetisierungskursen und Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die
- 1. eine Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung mit Erwachsenen in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;
- 2. die Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie zur Erlangung der Lehrberechtigung in Deutsch abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;
- 3. das Studium der Germanistik oder das Studium einer lebenden Fremdsprache abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung in Deutsch in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen oder
- 4. zehnjährige Unterrichtserfahrung in bi- oder multilingualen Gruppen an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen haben.
(2) Die Lehrenden haben regelmäßig Lernerfolgskontrollen über den vermittelten Lehrstoff durchzuführen, diese zu dokumentieren und die Kursteilnehmer über die Ergebnisse dieser Lernerfolgskontrollen zu informieren sowie im Fall von Deutsch-Integrationskursen die Abschlussprüfung (§ 8 Abs. 2) abzunehmen. Die Dokumentation über die Lernerfolgskontrollen und die Ergebnisse der Abschlussprüfungen sind nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.
(3) Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im jeweiligen Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A oder B) im Unterricht in der ihnen geeignet scheinenden Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Fremden zu leisten.
Qualitätsstandards für den Unterricht
§ 3. (1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in den Rahmencurricula für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse (Anlagen A und B) festgelegten Inhalten und Zielen.
(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.
(3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.
Unterrichtsmaterial
§ 4. (1) Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf die Inhalte des jeweiligen Rahmencurriculums, im Rahmen des Deutsch-Integrationskurses insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.
(2) Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger und kostengünstiger Form zu erstellen.
Kurszeiten
§ 5. Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen.
Unterrichtseinheiten
§ 6. (1) Der Alphabetisierungskurs umfasst 75 und der Deutsch-Integrationskurs 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 8 Abs. 1) zu erreichen.
Alphabetisierungskurs (Modul 1)
§ 7. (1) Ziel eines Alphabetisierungskurses ist der Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens (Modul 1 der Integrationsvereinbarung), wie im Rahmencurriculum für Alphabetisierungskurse (Anlage A) beschrieben.
(2) Der Kursträger ist verpflichtet, eine Kursbestätigung auszustellen, wenn der Kursteilnehmer das Kursziel nach Abs. 1 nachweislich erreicht hat.
(3) Die Kursbestätigung hat bei einer anderen Anzahl der Unterrichtseinheiten (§ 6 Abs. 2) unter Nennung der Anzahl darauf hinzuweisen. Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel nach Abs. 1 hinaus, hat der Kursträger in der Kursbestätigung anzuführen, wie viele Unterrichtseinheiten zur Erreichung des Kursziels erforderlich waren.
(4) Die Kursbestätigung für Alphabetisierungskurse hat dem Muster der Anlage C zu entsprechen und wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt, wobei je ein Exemplar dem Kursteilnehmer und dem ÖIF übermittelt wird. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist nach Abschluss des jeweiligen Kurses fünf Jahre lang aufzubewahren und danach zu vernichten.
Deutsch-Integrationskurs (Modul 2)
§ 8. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage B) beschrieben.
(2) Den Abschluss des Kurses bildet eine Abschlussprüfung auf dem A2-Niveau (Abs. 1), die die Besonderheiten der Spracherlernung der Kursteilnehmer sowie deren spezifische Lernvoraussetzungen berücksichtigt. Der ÖIF hat die Inhalte der Abschlussprüfung des Kurses festzulegen und den Kursträgern zu übermitteln. Die Abschlussprüfung ist von den Lehrkräften in den Kursen durchzuführen, zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu bewerten. Danach haben die Kursträger die korrigierten Prüfungsarbeiten und die Prüfungsergebnisse des betreffenden Kurses dem ÖIF gesammelt zu übermitteln.
(3) Der ÖIF hat die übermittelten Prüfungsarbeiten und die Prüfungsergebnisse stichprobenartig zu überprüfen.
(4) Der ÖIF hat die Kurszeugnisse, die den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses der Kursteilnehmer dokumentieren, auf Grund der an ihn übermittelten Prüfungsergebnisse in dreifacher Ausfertigung auszustellen, wobei ein Exemplar beim ÖIF verbleibt. Die beiden übrigen Exemplare sind dem Kursträger zu übermitteln, der wiederum ein Exemplar dem betreffenden Kursteilnehmer zu übergeben hat. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist nach Abschluss des jeweiligen Kurses fünf Jahre lang aufzubewahren und danach zu vernichten. Das Kurszeugnis für Deutsch-Integrationskurse hat dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
(5) Wiederholungen einer negativ beurteilten Abschlussprüfung sind innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 8 NAG zulässig; Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14 Abs. 5 Z 5 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
- 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- 2. Goethe-Institut e.V.;
- 3. WBT Weiterbildungs-Testsysteme GmbH.
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
Kostenbeteiligungen
§ 10. (1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.
(2) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 2 NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.
(3) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verkürzt, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 2 entsprechend.
(4) Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen Kursziels angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 und 2 gelten.
In-Kraft-Treten
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Prokop
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)