vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 448/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

448. Verordnung: Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005

448. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005)

Auf Grund der §§ 35 Abs. 3, 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 52 Abs. 2, 59 und 60 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird - hinsichtlich des § 35 Abs. 3 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten sowie hinsichtlich des § 60 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

§ 1. (1) Das Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen.

(2) Das Antrags- und Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten.

Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl), die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken. Allfällige weitere Auflagen nach § 62 Abs. 5 FPG sind auf der Rückseite ersichtlich zu machen.

(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl).

(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl). Darüber hinaus ist auf der Karte das Datum einzutragen, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 endet.

(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3 sind 86 x 54 mm groß. Auf der Rückseite der Karten nach Abs. 1 bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der AIS-Zahl, einer die Dokumentenart bezeichnende Nummer, einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl und einer Kontrollzahl zusammensetzt, anzubringen.

Erstaufnahmestellen

§ 3. (1) Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 29 Abs. 1 AsylG 2005 und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle“ anzubringen.

(2) Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

(3) Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

(4) Die Erstaufnahmestelle „Flughafen“ ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800, eingerichtet.

Verwaltungsabgaben für die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation

§ 4. (1) Die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation an andere als die in § 60 Abs. 6 AsylG 2005 genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, erfolgt im Datenfernverkehr. Für die Möglichkeit der Auskunftserteilung wird pauschal pro Halbjahr und bekannt gegebenem Benützer als Verwaltungsabgabe ein Betrag von 60 Euro festgesetzt.

(2) Das Bundesasylamt hat mit anderen als den in § 60 Abs. 6 AsylG 2005 genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, einen Nutzungsvertrag abzuschließen, in dem jedenfalls festzuhalten ist, dass nur die nach Abs. 1 bekannt gegebenen Benutzer Zugriffe auf die Daten der Dokumentation vornehmen dürfen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 - AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Anlage

Anlage A 

Anlage

Anlage B 

Anlage

Anlage C 

Anlage

Anlage D 

Prokop

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)