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BGBl II 431/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

431. Verordnung: 35. MBA-Verordnung

431. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen der Lehrgänge und den akademischen Grad „Master of Business Administration“, Joseph Schumpeter Institut Wels (35. MBA-Verordnung)

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

Lehrgang „Betriebsorganisation“

§ 1. Das Joseph Schumpeter Institut Wels ist berechtigt, den Lehrgang „Betriebsorganisation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Betriebsorganisation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Betriebsorganisatorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Betriebsorganisator“ zu verleihen.

Lehrgang „Finanzcoaching“

§ 2. Das Joseph Schumpeter Institut Wels ist berechtigt, den Lehrgang „Finanzcoaching“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Finanz­coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Finanz- und Vermögensberaterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Finanz- und Vermögensberater“ zu verleihen.

Lehrgang „Unternehmensrechnung - Controlling“

§ 3. Das Joseph Schumpeter Institut Wels ist berechtigt, den Lehrgang „Unternehmensrechnung - Controlling“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Unternehmensrechnung - Controlling“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Controllerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Controller“ zu verleihen.

Lehrgang „Immobilienmanagement“

§ 4. Das Joseph Schumpeter Institut Wels ist berechtigt, den Lehrgang „Immobilienmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Immobilienmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Immobilienmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Immobilienmanager“ zu verleihen.

Lehrgang „MBA in General Management“

§ 5. Das Joseph Schumpeter Institut Wels ist berechtigt, den Lehrgang „MBA in General Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „MBA in General Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

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