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BGBl II 405/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

405. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn - Bauvorhaben „Pfändertunnel, 2. Röhre mit Rampen“ im Bereich der Gemeinden Bregenz, Lochau und Kennelbach

405. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn - Bauvorhaben „Pfändertunnel, 2. Röhre mit Rampen“ im Bereich der Gemeinden Bregenz, Lochau und Kennelbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet:

Der Straßenverlauf der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Bregenz, Lochau und Kennelbach wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Röhre (Weströhre) durchquert den Pfänder, beginnt bei Autobahnkilometer (AB-km) 1,570 und endet bei Autobahnkilometer 8,900. Die Weströhre wird die Richtungsfahrbahn Dornbirn aufnehmen. Im Zuge der Errichtung der 2. Röhre des Pfändertunnels wird eine Rampe der Anschlussstelle Hörbranz/Lochau verlängert sowie eine bestehende Rampe der Anschlussstelle Bregenz geringfügig verlegt.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Tunnelröhre, der verlängerten sowie der verlegten Rampe aus dem Verordnungsplan (Plan Nr. BS-0427/17.1 bis BS-0427/17.3 im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingereichten Vorprojektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilage 1 zu Zl. BMVIT 319.514/0012-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält und die Beilage 2 betreffend zusätzlich erforderliche Maßnahmen, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Bregenz, Lochau und Kennelbach zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Gorbach

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