vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 404/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

404. Verordnung: Alkoholvortestgeräteverordnung

404. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkoholvortestgeräteverordnung)

Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 21. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 52/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Gerät und gerätespezifischer Wert

§ 1. (1) Als Gerät, das geeignet ist, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO) wird folgendes Gerät bestimmt:

Gerätebezeichnung:

AlcoQuant 6020

Hersteller:

EnviteC - Wismar GmbH

(2) Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.

Organe der Straßenaufsicht

§ 2. (1) Die Behörde darf zur Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels Vortestgeräten nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

Schulung

§ 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

  1. 1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und
  1. 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken.

Überprüfung

§ 4. Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.

Prokop

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)