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BGBl II 346/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

346. Verordnung: Änderung der STCW-Verordnung
[CELEX-Nr.: 32003L0103, 32005L0023, 32005L0045]

346. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die STCW-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Die Verordnung über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung), BGBl. II Nr. 228/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 17 lautet:

  1. „17. „STCW-Richtlinie“: Richtlinie 94/58/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 28, in der Fassung der Richtlinien 98/35/EG, ABl. Nr. L 172 vom 17.6.1998, S.1, 2001/25/EG, ABl. Nr. L 136 vom 18.5.2001, S. 17, 2003/103/EG, ABl. Nr. L 326 vom 13.12.2003, S. 28, 2005/23/EG, ABl. Nr. L 62 vom 9.3.2005, S. 14, und 2005/45/EG, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 160.“

2. § 2 Z 23 lautet:

  1. „23. „Befähigungszeugnis“: Dokument mit beliebiger Bezeichnung, das von oder mit Ge­nehmigung der zu­ständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der STCW-Richtlinie ausgestellt ist und dessen Inhaber er­mächtigt, die darin ge­nannten oder nach den nationalen Vorschriften zulässigen Aufgaben wahrzu­nehmen;“

3. In § 2 Z 24 wird die Wortfolge „dieser Richtlinie“ durch die Wortfolge „dieser Verordnung“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Sprachanforderungen gilt Regel I/2 Abs. 1 des STCW-Übereinkommens.“

5. § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im übrigen werden die Vermerke gemäß Art. VI Abs. 2 des STCW-Übereinkommens erteilt.“

6. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Befähigungszeugnisse, die gemäß § 8 Abs. 1 anzuerkennen sind oder die gemäß § 8 Abs. 2 anerkannt werden, müssen mit einem Anerkennungsvermerk versehen werden. Die Form des Vermerkes muss Abschnitt A-I/2 Abs. 3 des STCW-Codes entsprechen.“

7. § 8 lautet:

„Anerkennung von Befähigungszeugnissen

§ 8. (1) Befähigungszeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Vorschriften der STCW-Richtlinie erteilt wurden, werden anerkannt.

(2) Seeleute, die ein Befähigungszeugnis eines Drittlandes besitzen, können von der Behörde zum Dienst an Bord zugelassen werden, sofern ein entsprechender Beschluss der Europäischen Kommission über die Anerkennung des Drittlandes, welches das Befähigungszeugnis ausgestellt hat, vorliegt oder das Drittland bereits in die im Amtsblatt der Europäischen Kommission, Reihe C, veröffentlichte Liste anerkannter Drittländer aufgenommen wurde. Ergeht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung kein Beschluss der Europäischen Kommission, kann die Behörde das Drittland einseitig anerkennen, bis der Beschluss der Europäischen Kommission vorliegt, und die Zulassung aussprechen. Die Zulassung erfolgt durch Anbringung eines Anerkennungsvermerkes (§ 4 Abs. 5) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges II Z 4 und 5 der STCW-Richtlinie.

(3) Für das Verfahren zur Anerkennung der Befähigungszeugnisse eines Drittlandes gelten die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 3 der STCW-Richtlinie, für das Verfahren zur Entziehung der Befähigungszeugnisse eines Drittlandes gelten die Bestimmungen des Art. 18a der STCW-Richtlinie.“

6. § 15 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verständigung erfolgt entsprechend Regel V/14 Abs. 4 des SOLAS-Übereinkommens.“

Gorbach

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