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BGBl II 345/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

345. Kundmachung: Offizielles Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland

345. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

Gorbach

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