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BGBl II 309/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

309. Verordnung: Besoldungsrechtliche Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatzpräsenzdienst

309. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die besoldungsrechtliche Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatzpräsenzdienst

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird verordnet:

§ 1. (1) Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Dienste von Soldaten, die den Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, werden den folgenden Funktionen und diese hinsichtlich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung den folgenden Dienstgraden zugeordnet:

Dienst

Funktion

Dienstgrad

militärmedizinischer Dienst

ärztlicher Leiter einer Mission

Oberstleutnant

Bataillonsarzt

Major

ärztlicher Leiter eines Feldspitals

Oberst

leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals

Oberstleutnant

Facharzt in einem Feldspital

Major

sonstige ärztliche Verwendung

Hauptmann

Veterinärdienst

Veterinär

Major

militärpharmazeutischer Dienst

Apotheker

Major

rechtskundiger Dienst

Rechtsberater im Stab eines multinationalen Verbandes

Oberstleutnant

Rechtsberater im nationalen Kontingent

Major

höherer militärmeteorologischer Dienst

Militärmeteorologe im Stab eines multinationalen Verbandes

Oberstleutnant

Militärmeteorologe im nationalen Kontingent

Major

Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle

Major

gehobener militärmeteorologischer Dienst

Leiter einer Wetterberatungszelle

Major

Wetterberater

Hauptmann

militärmeteorologischer Fachdienst

Wetterbeobachter

Vizeleutnant

höherer militärischer Flugsicherungsdienst

Fachdienstleiter im Flugsicherungsdienst

Oberstleutnant

Anflugs- und Bereichsflugverkehrsleiter

Major

psychologischer Dienst

Bataillonspsychologe

Major

sonstige psychologische Verwendung

Hauptmann

gehobener medizinisch-technischer Dienst

diplomierter Physiotherapeut, diplomierter medizinisch-technischer Analytiker, diplomierter radiologisch-technischer Assistent, diplomierter Ergotherapeut, diplomierter Logopäde, diplomierter Orthoptist

Hauptmann

medizinisch-technischer Fachdienst

diplomierte medizinisch-technische Fachkraft

Vizeleutnant

gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

diplomierter Krankenpfleger und vergleichbare Funktionen

Vizeleutnant

höherer Dienst in der ABC-Abwehr

Leiter eines Expertenteams mit abgeschlossenem Studium

Oberstleutnant

Mitglied eines Expertenteams

Major

gehobener Dienst in der ABC-Abwehr

Leiter eines Fachteams mit abge­schlossener gehobener Berufsausbildung

Major

Mitglied eines Fachteams oder Kommandantenberater

Hauptmann

Fachdienst in der ABC-Abwehr

Mitglied eines Fachteams mit abgeschlossener Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung

Vizeleutnant

Suchhundedienst

Leiter eines Suchhundeteams

Vizeleutnant

Suchhundeführer

Oberstabswachtmeister

höherer und gehobener technischer Dienst

Sachverständiger mit Gutachterfunktion, technischer Offizier in der Materialerhaltung oder in technischer Betriebsanleitungsfunktion

Major

technischer Fachdienst

Mitglied eines Fachteams

Vizeleutnant

Militärberater

militärischer Rüstungskontrollexperte mit abgeschlossenem Studium

Major

Militärseelsorger

geistlicher Amtsträger

Major

sonstiger Seelsorger

Hauptmann

Feldpostdienst

Feldpostmeister

Oberleutnant

Sprachmittler

Dolmetsch mit Diplom

Major

Dolmetsch ohne Diplom

Hauptmann

(2) Die Zuordnung nach Abs. 1 gilt nicht für Soldaten, die zwar einen Dienst nach Abs. 1 ausüben, aber auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung im Inland einen höheren als den der betreffenden Funktion zugeordneten Dienstgrad führen.

§ 2. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2005 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die besoldungsrechtliche Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatz, BGBl. II Nr. 507/2003, außer Kraft.

Platter

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