vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 302/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

302. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn - Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Tauerntunnel“ im Bereich der Gemeinden Flachau und Zederhaus

302. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn - Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Tauerntunnel“ im Bereich der Gemeinden Flachau und Zederhaus

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet:

Der Straßenverlauf der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Flachau und Zederhaus wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Talröhre (Oströhre) durchquert den Radstädter Tauern und verläuft annähernd parallel zur bestehenden Bergröhre (Weströhre). Die Bergröhre wird die Richtungsfahrbahn Villach und die Talröhre die Richtungsfahrbahn Salzburg aufnehmen. Die Talröhre beginnt bei Autobahnkilometer (AB-km) 81,0 und endet bei Autobahnkilometer (AB-km) 87,4.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Talröhre aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie den Gemeinden Flachau und Zederhaus aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plannummer Nr. 201423/VO-20/0-510/TTTAL/T1V im Maßstab 1:5000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingereichten Vorprojektes. Dieses Vorprojekt sowie die Beilage 1 zu Zl. BMVIT-315.510/0007-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält und die Beilage 2 betreffend zusätzlich erforderliche Maßnahmen, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

Gorbach

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)