vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 301/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

301. Verordnung: Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile und für die Höhe von Finanzzuweisungen im Finanzausgleichsgesetz 2005

301. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile und für die Höhe von Finanzzuweisungen im Finanzausgleichsgesetz 2005

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, wird verordnet:

§ 1. Zu § 9 Abs. 1 FAG 2005: Die Erträge der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Kapitalverkehrsteuern, der Tabaksteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Erdgasabgabe, der Kohleabgabe, der Biersteuer, der Schaumweinsteuer, der Zwischenerzeugnissteuer, der Alkoholsteuer, der Mineralölsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungssteuer, der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer, der Konzessionsabgabe und des Kunstförderungsbeitrages (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

Bund

Länder

Gemeinden

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel

73,204

15,191

11,605

§ 2. Zu § 9 Abs. 2 Z 2 FAG 2005: Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel 0,166 vH des jeweiligen Aufkommens abzüglich der in § 8 Abs. 2 FAG 2005 genannten Beträge für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union abzuziehen.

§ 3. Zu § 9 Abs. 7 Z 4 FAG 2005: Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

  1. 1. auf die Länder
  1. a. 77,996 vH nach der Volkszahl
  1. b. 22,004 vH nach folgenden Fixschlüsseln:
    1. ba) zunächst mit einem Betrag in Höhe von 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 FAG 2005 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis

      Burgenland

      2,572 vH

      Kärnten

      6,897 vH

      Niederösterreich

      14,451 vH

      Oberösterreich

      13,692 vH

      Salzburg

      6,429 vH

      Steiermark

      12,884 vH

      Tirol

      7,982 vH

      Vorarlberg

      3,717 vH

      Wien

      31,376 vH

    1. bb) und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:

      Burgenland

      2,292 vH

      Kärnten

      6,118 vH

      Niederösterreich

      16,689 vH

      Oberösterreich

      16,206 vH

      Salzburg

      7,506 vH

      Steiermark

      12,451 vH

      Tirol

      9,834 vH

      Vorarlberg

      5,887 vH

      Wien

      23,017 vH

  1. 2. auf die Gemeinden
    1. a) 14,499 vH nach der Volkszahl,
    1. b) 60,449 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
  1. c. 25,052 vH nach folgenden Fixschlüsseln:
    1. ca) zunächst als Getränkesteuerausgleich mit einem Betrag in Höhe von 1,888 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 FAG 2005 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

      Burgenland

      2,505 vH

      Kärnten

      8,496 vH

      Niederösterreich

      15,185 vH

      Oberösterreich

      14,587 vH

      Salzburg

      9,426 vH

      Steiermark

      13,086 vH

      Tirol

      14,512 vH

      Vorarlberg

      4,811 vH

      Wien

      17,392 vH

    1. cb) und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:

      Burgenland

      1,570 vH

      Kärnten

      5,031 vH

      Niederösterreich

      13,865 vH

      Oberösterreich

      16,322 vH

      Salzburg

      7,960 vH

      Steiermark

      9,426 vH

      Tirol

      8,941 vH

      Vorarlberg

      5,700 vH

      Wien

      31,185 vH

§ 4. Zu § 20 Abs. 2 FAG 2005: Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 vH des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.

§ 5. Zu § 20 Abs. 3 FAG 2005: Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 vH des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.

§ 6. Zu § 20 Abs. 4 FAG 2005: Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 0,341 vH des Ertrages der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005 abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich.

§ 7. Zu § 20 Abs. 7 FAG 2005: Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 0,163 vH des Ertrages der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 0,163 vH des Ertrages dieser Abgaben des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis 31. Juli eines jeden Jahres und 0,163 vH des Ertrages dieser Abgaben vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.

§ 8. §§ 4, 5 und 7 sind insoweit auf die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 7 FAG 2005 nicht anzuwenden, als sie noch an den Steueraufkommen November und Dezember 2004 bemessen werden.

Grasser

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)