290. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 28, 29, 42 und 57a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 3 wird in der Tabelle im Punkt II Z 2a in der ersten Spalte die Zitierung „JAR-66“ durch die Zitierung „JAR-66/Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 “ ersetzt und in der zweiten Spalte nach dem Wort „Personal“ ein Beistrich gesetzt und danach werden die Worte „Part-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal“ angefügt.
2. Im § 15 Abs. 1 und im § 27 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Zitierung „JAR-66/Part-66“ durch die Zitierung „JAR-66/Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 “ ersetzt.
3. Im § 63 Abs. 1 wird das Wort „Instrumentenflugberechtigung“ durch das Wort „Instrumentenfluglehrberechtigung“ ersetzt.
4. In der Abschnittsüberschrift vor § 154a wird die Zitierung „JAR-66“ durch die Zitierung „JAR-66/Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 “ ersetzt.
5. In der Überschrift des § 154a wird das Wort „Berechtigung“ durch die Worte „Berechtigung gemäß JAR-66“ ersetzt.
6. § 154d lautet:
„§ 154d. (1) Die Bestimmungen gemäß § 154a Abs. 1, 4 und 6 sind mit 28. September 2005 und die Bestimmungen gemäß § 154b sind mit 29. November 2003 nicht mehr anzuwenden. Ab diesen Zeitpunkten sind, unbeschadet des Abs. 2, die Bestimmungen des Anhanges III (Teil-66) und des Anhanges IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. § 154a Abs. 2, 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bei der zuständigen Behörde gestellt werden können.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den §§ 140, 143, 144, 147, 150 und 151 in eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil-66 beantragt und erteilt werden.
(4) Berechtigungen gemäß den §§ 140, 143, 144, 147, 150 und 151 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.“
7. Im § 167 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4, die Abschnittsüberschrift vor § 154a, die Überschrift des § 154a, § 154d und der Anhang II, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) § 63 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2005 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
8. Im Anhang II wird nach dem Formular für die JAR-66-Lizenz folgendes Formular eingefügt:
[Der Muster-Ausweis Part-66 ist unter der Anlage ersichtlich.]
Muster-Ausweis Part-66 (Seite 1) zu Anhang II
Muster-Ausweis Part-66 (Seite 1) zu Anhang II
Muster-Ausweis Part-66 (Seite 2) zu Anhang II
Muster-Ausweis Part-66 (Seite 2) zu Anhang II
Gorbach
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