273. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik, Produktionstechniker sowie Verpackungstechnik geändert werden
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Artikel 1
Die Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 191/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 13 samt Überschrift lautet:
„Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 2 Z 1, 3, 5 und 6 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“
Artikel 2
Die Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 337/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 12 samt Überschrift lautet:
„Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“
Artikel 3
Die Maschinenfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 338/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:
§ 12 samt Überschrift lautet:
„Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maschinenbautechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“
Artikel 4
Die Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 262/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:
1. Teil 2, § 12 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:
„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechschlosser, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“
2. Teil 3, § 12 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fahrzeugfertiger, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“
3. Teil 4, § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“
4. Im Teil 4 wird nach § 12 Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“
5. Teil 5, § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“
6. Im Teil 5 wird nach § 12 Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“
7. Teil 6, § 12 Abs. 2 und 3 lauten wie folgt:
„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schmied, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“
8. Teil 7, § 12 Abs. 2 lautet wie folgt:
„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Blechtechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“
9. Im Teil 7, § 12 und nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“
Artikel 5
Die Produktionstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 290/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 502/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 bis Abs. 7 samt Überschrift werden ersatzlos gestrichen.
2. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 samt Überschrift eingefügt:
„Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Produktionstechniker abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.“
Artikel 6
Die Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 244/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur - Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Produktionstechnik oder Werkzeugbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und „Fachgespräch“ gemäß § 6 zu umfassen.“
2. Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker gemäß der Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 229/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986, abgelegt haben, sind unmittelbar zur Führung der Bezeichnung „Verpackungstechniker“ bzw. „Verpackungstechnikerin“ berechtigt.“
Bartenstein
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