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BGBl II 273/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

273. Verordnung: Änderung der Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik, Produktionstechniker sowie Verpackungstechnik

273. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik, Produktionstechniker sowie Verpackungstechnik geändert werden

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Artikel 1

Die Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 191/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 13 samt Überschrift lautet:

„Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 2 Z 1, 3, 5 und 6 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“

Artikel 2

Die Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 337/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 12 samt Überschrift lautet:

„Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“

Artikel 3

Die Maschinenfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 338/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:

§ 12 samt Überschrift lautet:

„Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maschinenbautechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“

Artikel 4

Die Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 262/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:

1. Teil 2, § 12 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechschlosser, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“

2. Teil 3, § 12 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fahrzeugfertiger, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“

3. Teil 4, § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“

4. Im Teil 4 wird nach § 12 Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“

5. Teil 5, § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“

6. Im Teil 5 wird nach § 12 Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“

7. Teil 6, § 12 Abs. 2 und 3 lauten wie folgt:

„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schmied, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“

8. Teil 7, § 12 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Blechtechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“

9. Im Teil 7, § 12 und nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik - Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“

Artikel 5

Die Produktionstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 290/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 502/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 bis Abs. 7 samt Überschrift werden ersatzlos gestrichen.

2. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 samt Überschrift eingefügt:

„Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Produktionstechniker abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.“

Artikel 6

Die Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 244/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur - Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Produktionstechnik oder Werkzeugbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und „Fachgespräch“ gemäß § 6 zu umfassen.“

2. Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker gemäß der Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 229/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986, abgelegt haben, sind unmittelbar zur Führung der Bezeichnung „Verpackungstechniker“ bzw. „Verpackungstechnikerin“ berechtigt.“

Bartenstein

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