272. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel - Schwerpunkt Parfümerie
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Die Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 429/2001, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 12 angefügt:
- „12. Parfümerie.“
2. Nach § 2 Abs. 11 wird folgende Z 12 angefügt:
- „12. Parfümerie:
- a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
- b) Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler Erfordernisse planen,
- c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
- d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
- e) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren, modische Ensembles gestalten,
- f) Kunden bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends sowie über die Zusammensetzung und Verträglichkeit beraten,
- g) Serviceleistungen anbieten,
- h) Psychologische Verkaufsberatung,
- i) anwendungsbezogene Präsentation der Waren,
- j) Verkaufsgespräche führen,
- k) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
- l) Kundenreklamationen behandeln.“
3. Nach § 3 Abs. 2 Z 11 wird folgende Z 12 angefügt:
- „12. Parfümerie:
Pos.
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
1.
Der Lehrbetrieb
1.1
Kenntnis über den Lehrbetrieb
1.1.3
Kenntnisse über die Besonderheiten des Depotsystems
1.4
Organisation und Warenwirtschaft
1.4.6
Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen
2.
Warenbeschaffung und Lagerung
2.1
Einkaufsplanung
2.1.5
-
-
Mitwirkung bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Depotlinien und saisonaler und regionaler Erfordernisse, von Verkaufsschwerpunkten sowie der spezifischen Zielgruppe und des Marktsegmentes des Lehrbetriebes
2.4
Warenlagerung
2.4.5
-
Verwalten und Kontrollieren des Lagers, Feststellen und Überwachen des Warenbestandes
3.
Verkauf
3.2
Warensortiment
3.2.4
Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten und Umweltverträglichkeit
3.2.5
Kenntnis der branchenüblichen deutschen und fremdsprachigen Warenbezeichnungen und Fachausdrücke
3.4
Kundenberatung und Warenverkauf
3.4.16
Grundkenntnisse der in der Kosmetik verwendeten Mittel, Wirkstoffe und Duftstoffe, ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten
3.4.17
Grundkenntnis der Haut, ihrer Struktur und Funktion, Kenntnis der Hauttypen und -zustände
3.4.18
Grundkenntnisse über Hautveränderungen, Hautanomalien sowie Veränderungen der Fingernägel
3.4.19
-
Kenntnis der auf Kosmetika bezogenen Gesundheitslehre
3.4.20
Kenntnis möglicher Hautreaktionen und der zu setzenden entsprechenden Maßnahmen
3.4.21
-
Mitwirken bei der Hautdiagnose (Hauttyp, Hautzustand usw.)
Hautdiagnose durchführen
3.4.22
Anwendungsbezogene Präsentation der Waren und typengerechtes Schminken unter Berücksichtigung der gewerberechtlichen Bestimmungen
3.4.23
-
Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen Bestimmungen
3.4.24
Kenntnis der Bedeutung des gepflegten Erscheinungsbildes der Verkäuferin/des Verkäufers
3.4.25
Farb-, Duft- und Stilberatung bezogen auf die dekorative Kosmetik unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends
3.4.26
Kenntnis über psychologische Verkaufsberatung
3.4.27
Anbieten von Accessoires und Zusatzartikeln
3.5
Verkaufsabrechnung
3.5.7
Ermitteln des Verkaufspreises
4. § 9 wird wie folgt geändert:
„§ 9. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.“
Bartenstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)