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BGBl II 259/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

259. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse sowie der Verordnung über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

259. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 263/1971, über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974, BGBl. Nr. 557/1974, über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse geändert wird

Artikel I

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 263/1971, über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (BoSchätzG 1970), BGBl. Nr. 223/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971, über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse, BGBl. Nr. 263/1971, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
  1. 2. der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Für den Fall der Verhinderung des technischen Leiters der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland ist durch den Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein Vertreter zu bestimmen.“

2. In § 10 tritt an die Stelle der Wortfolge „Der Präsident der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“.

3. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Die für die Beratungen eines Landesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die Steuer- und Zollkoordination (BGBl. II Nr. 168/2004) zur Verfügung.“

4. In § 13 tritt an die Stelle der Wortfolge „den Finanzlandesdirektionen“ die Wortfolge „der Steuer- und Zollkoordination (BGBl. II Nr. 168/2004)“.

5. In § 14 Z 1 wird nach dem Wort „Finanzamtes“ der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970)“ eingefügt.

6. In § 18 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird der bisherige letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.“

b) In Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 5“ die Wortfolge „Gebührenstufe 3“, an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 4“ die Wortfolge „Gebührenstufe 2b“ und an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955“ die Wortfolge „Gebührenstufe 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung“.

Artikel II

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974, BGBl. Nr. 557/1974, über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Auf Grund des § 42 Abs. 4 und des § 45 Abs. 3 jeweils des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974, über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse, BGBl. Nr. 557/1974, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berufenen Mitglieder; es sind dies
    1. a) in der landwirtschaftlichen Abteilung (§ 41 Abs. 2 Z 3 des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte sein.
    1. b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung (§ 47 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein.
    1. c) in der Weinbauabteilung (§ 48 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muss jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.
    1. d) in der gärtnerischen Abteilung (§ 49 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muss mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein.

    Bei Bedarf kann vorübergehend die Zahl der in lit. a bis d genannten Mitglieder überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann deren Berufung jederzeit zurücknehmen.“

2. In § 7 tritt an die Stelle der Wortfolge „von den Finanzlandesdirektionen“ die Wortfolge „vom Bundesministerium für Finanzen“.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,“

b) Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im ersten Satz des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bewertungsbeirat und in Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 3 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.“

4. In § 10 tritt an die Stelle der Wortfolge „Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“.

5. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Die für die Beratungen eines Gutachterausschusses erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die Steuer- und Zollkoordination (BGBl. II Nr. 168/2004) zur Verfügung.“

6. In § 13 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/1955 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 54/1956, 158/1967, 192/1971 und 574/1973“ die Wortfolge „Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung“.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird der bisherige letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.“

b) In Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 5“ die Wortfolge „Gebührenstufe 3“ und an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 4“ die Wortfolge „Gebührenstufe 2b“.

Grasser

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