255. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird, BGBl. II Nr. 232/2005, wird wie folgt berichtigt:
Im § 5 Abs. 1 lautet es statt „Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1 100 Euro.“ richtig „Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,100 Euro.“
Schüssel
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