254. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt werden, geändert wird
Auf Grund des § 11 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 508/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen gemäß den §§ 4 bis 10 nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen, und die,
- 1. wenn sie auf Basis von Photovoltaik (§ 4), Windkraft (§ 5), Geothermie (§ 6) oder Klärgas (§ 10) betrieben werden, bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen,
- 2. wenn sie auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 7), von flüssiger Biomasse (§ 8) oder Biogas (§ 9) betrieben werden, bis 31. Dezember 2007 in Betrieb gehen.“
2. In § 3 Abs. 2 und 3 ist das Datum „31. Dezember 2005“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2007“ zu ersetzen.
3. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) § 3 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
Bartenstein
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