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BGBl II 218/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

218. Verordnung: Adressregisterverordnung - AdrRegV

218. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung - AdrRegV)

Auf Grund der §§ 9a Abs. 4 und 47a des Vermessungsgesetzes - VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2004, wird - hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der §§ 2 bis 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

§ 1. (1) Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 VermG festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteil dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.

    
 

Adressangaben

Inhalt und Merkmale

zuständige Stelle*)

Z 1

Bezeichnung der Gemeinde

Gemeindename

Gemeinde

Gemeindekennziffer (GKZ)

STAT

Z 2

Bezeichnung der Ortschaft

Ortschaftsname

Gemeinde

Ortschaftskennziffer (OKZ)

STAT

Z 3

Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden

Innerhalb der Gemeinde eindeutiger Straßenname; gegebenenfalls ist der Ortschaftsname oder eine sonstige Ortsbezeichnung, soweit dies zur Sicherstellung der Eindeutigkeit erforderlich ist, hinzuzufügen

Gemeinde

Straßenkennziffer (SKZ)

BEV

Z 4

Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.)

Orientierungsnummer; in Ermangelung einer solchen die Grundstücksnummer (ONR)

Gemeinde

Z 5

Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht

Katastralgemeindename

BEV

Katastralgemeindenummer (KGNR)

BEV

Grundstücksnummer (GNR)

BEV

Z 6

Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse

Der Referenzpunkt soll in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur adressgebenden Straße bzw. Ortschaft stehen. Wenn es auf dieser Adresse Gebäude gibt, soll der Referenzpunkt innerhalb eines Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen

Gemeinde

Die Bestimmungsart wird unter anderem wie folgt angegeben:

V - aus der DKM automatisch übernommen, Koordinate liegt im Gebäude (Erstbefüllung)

X - aus der DKM automatisch übernommen, Koordinate liegt im Grundstück (Erstbefüllung)

F - geführt vom Vermessungsamt

E - aus Ersatzverfahren

Q - von der Gemeinde manuell gesetzt

Gemeinde

Angabe, ob die Adresse in- oder außerhalb eines in der DKM dargestellten Gebäudes liegt:

B - Koordinate innerhalb eines in der DKM dargestellten Gebäudes

G - Koordinate im Grundstück (Erstbefüllung)

I - Koordinate innerhalb eines in der DKM nicht dargestellten Gebäudes

A - von der Gemeinde als im Grundstück gelegen angegeben

Gemeinde

Z 7

Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen

Postleitzahl (PLZ)

BEV

Postleitzahlengebiet (PLZ-Gebiet)

BEV

Vulgoname, aus der Aufschrift des Grundbuches automatisch übernommen

 

Hofname oder andere ortsübliche Bezeichnung von landwirtschaftlichen Gehöften

Gemeinde

Zählsprengelname (ZSP)

STAT

Zählsprengelnummer (ZSPNR)

STAT

Z 8

Eignung für Wohnzwecke

Adresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein

Gemeinde

Z 9

Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben

Bisher in der Gemeinde verwendeter Adressschlüssel und weitere erläuternde Angaben

Gemeinde

Z 10

Vom Adressregister vergebener Adresscode

Österreichweit eindeutiger, nicht systematisch aufgebauter, Schlüssel für jede Adresse (ADRCD)

BEV

(2) Für Gebäude sind im Adressregister die im § 9a Abs. 3 VermG festgelegten Angaben einzutragen. Bestandteil dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Inhalte und Merkmale.

    
 

Gebäudeangaben

Inhalt und Merkmale

zuständige Stelle*)

Z 1

Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere numerischen Bezeichnung betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.

Objektnummer (OBJNR)

STAT

Wenn sich mehrere Gebäude auf einer Grundstücksadresse befinden, müssen die Gebäude näher beschrieben werden:

1 - Stiege

B - Block

G - Gruppe

H - Haus

J - Ladenzeile

L - Los

O - Objekt

P - Parzelle

T - Pavillon

R - Reihe

S - Stand

W - Weg

Gemeinde

Gebäudezusatzbezeichnung: entspricht die angeführte standardisierte Gebäudebezeichnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, kann ein freier Text verwendet werden (zB Werkstätte)

Gemeinde

Z 2

Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes

Der Referenzpunkt soll innerhalb des Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen

Gemeinde

Die Bestimmungsart wird unter anderem wie folgt angegeben:

V - aus der DKM automatisch übernommen, Koordinate liegt im Gebäude (Erstbefüllung)

X - aus der DKM automatisch übernommen, Koordinate liegt im Grundstück, Gebäude fehlt in der DKM (Erstbefüllung)

F - geführt vom Vermessungsamt

E - aus Ersatzverfahren

Q - von der Gemeinde manuell gesetzt

Gemeinde

Angabe, ob die Adresse in- oder außerhalb eines in der DKM dargestellten Gebäudes liegt:

B - Koordinate innerhalb eines in der DKM dargestellten Gebäudes

G - Koordinate im Grundstück

I - Koordinate innerhalb eines in der DKM nicht dargestellten Gebäudes

Gemeinde

Z 3

Allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden

J - Hauptadresse

N - Identadresse

Für jedes Gebäude ist nur eine Hauptadresse erlaubt

Gemeinde

Z 4

Allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004

Aus den überwiegenden Flächenangaben der Nutzungseinheiten errechnet sich eine Zuordnung zur EU-Gebäudeklassifikation.

01 - Gebäude mit einer Wohnung

02 - Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen

03 - Wohngebäude für Gemeinschaften

04 - Hotels und ähnliche Gebäude

05 - Bürogebäude

06 - Groß- und Einzelhandelsgebäude

07 - Gebäude des Verkehrs- und Nachrichtenwesens

08 - Industrie- und Lagergebäude

09 - Gebäude für Kultur- und Freizeitzwecke sowie das Bildungs- und Gesundheitswesen

10 - Sonstige Baulichkeiten

STAT

Z 5

Funktion(en) des Gebäudes

01 - Apotheke

02 - Einsatzzentrale / Rettungsdienst

03 - Polizei / Gendarmerie

04 - Feuerwehr

05 - Gemeindeamt

06 - Krankenanstalt

07 - Tankstelle

08 - Schule

00 - nicht bearbeitet

99 - zur Zeit keine Funktion zugeordnet

Mehrfachangaben sind möglich

Gemeinde

Z 6

Allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde

Freier Text

Gemeinde

Z 7

Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen

Der bisher von der Gemeinde verwendete Gebäudeschlüssel

Gemeinde

Z 8

Eignung für Wohnzwecke

Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein

Gemeinde

Z 9

Allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen

Weitere Angaben für das Meldewesen

BMI

Z 10

Vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer

Adressnummer; setzt sich aus Adresscode und Subcode zusammen (ADRNR)

BEV

Adresscode gemäß § 9a Abs. 2 Z 10 (ADRCD)

BEV

Für jedes Gebäude auf einer Adresse wird ein Zähler (Subcode) vergeben (SUBCD)

BEV

*) Abkürzungen:

BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

 

BMI - Bundesministerium für Inneres

 

Gemeinde - örtlich zuständige Gemeinde

 

STAT - Bundesanstalt Statistik Österreich

Nutzung für interne Zwecke

§ 2. (1) Für Abfragen und für Auszüge aus dem Adressregister sowie für die Nutzung der Adressen für interne Zwecke sind folgende Kostenersätze zu leisten:

1. geocodierte Adressen - kompletter Datensatz

 
 

Kostenersatz in Euro pro Datensatz

Abgabegenauigkeiten der Geocodierung

1 m

25 m

250 m

Pro Adresse

(Adresscode)

0,060

0,035

0,025

Pro Gebäude

(Adressnummer)

0,035

-

-

Der abgegebene Datensatz beinhaltet alle im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG vorgesehenen Inhalte und Merkmale.

Die Abgabegenauigkeiten der Geocodierung mit 25 m und 250 m werden aus der Genauigkeit 1 m abgeleitet (gerundet). Geocodierte Gebäudedaten sind nur in Verbindung mit der 1 m Auflösung der Adresse erhältlich.

  1. 2. nicht geocodierte Adressen - verminderter Datensatz

      
     

    Kostenersatz in Euro pro Datensatz

    Pro Adresse und Gebäude

    (Adressnummer)

    0,015

    Der abgegebene Datensatz beinhaltet folgende im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG vorgesehenen Inhalte und Merkmale:

    1. a) Bezeichnung der Gemeinde (§ 9a Abs. 2 Z 1 VermG);
    1. b) Bezeichnung der Ortschaft (§ 9a Abs. 2 Z 2 VermG);
    1. c) Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden (§ 9a Abs. 2 Z 3 VermG);
    1. d) Orientierungsnummer (§ 9a Abs. 2 Z 4 VermG);
    1. e) Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen (§ 9a Abs. 2 Z 7 VermG);
    1. f) Adressdaten des Gebäudes (§ 9a Abs. 3 Z 1 VermG);
    1. g) allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden (§ 9a Abs. 3 Z 3 VermG);
    1. h) allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen (§ 9a Abs. 3 Z 9 VermG);
    1. i) Adressnummer (§ 9a Abs. 3 Z 10 VermG).

        

      Anzahl
      der Zugriffsberechtigungen

      Aufschlag auf den
      Kostenersatz gemäß Abs. 1

      1

      bis

      5

      0 vH

      6

      bis

      25

      25 vH

      26

      bis

      100

      50 vH

      ab 101

      100 vH

(2) Kann auf die Daten des Adressregisters gemäß Abs. 1 von mehreren Datenendstationen zugegriffen werden, so sind folgende Aufschläge für die Zugriffsberechtigungen zu entrichten:

(3) Die Daten des Adressregisters oder daraus abgeleitete Folgeprodukte dürfen bei der Nutzung für interne Zwecke weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden.

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen in Verbindung mit eigenen Daten unentgeltlich weitergegeben werden, sofern auch die Weitergabe der eigenen Daten unentgeltlich erfolgt und die Daten des Adressregisters weder aus dem Folgeprodukt extrahiert noch kommerziell durch Dritte weiterverarbeitet werden können.

(5) Werden Daten des Adressregisters an einen Dienstleister zur Bearbeitung weitergegeben, so ist dies keine kommerzielle Weiterverarbeitung. Der Dienstleister darf die Daten nur für die Erfüllung des Auftrages verwenden, eine über den unmittelbaren Auftrag hinausgehende Nutzung der Daten ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung ist vom Auftraggeber und vom Dienstleister zu unterzeichnen. Die Haftung für etwaigen Missbrauch der Daten liegt beim Auftraggeber. Der Dienstleister hat nach Abschluss der beauftragten Arbeiten die Daten bei sich vollständig zu löschen.

§ 3. Bei Bezug der Adressen aus dem Adressregister gemäß § 2 besteht die Möglichkeit, einen Vertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren abzuschließen. Dieser Vertrag berechtigt, neben dem Erstbezug, zum Bezug der während der Vertragslaufzeit quartalsweise erstellten Auszüge aus dem Adressregister. Der Kostenersatz beträgt jährlich 60 vH des Betrages nach § 2.

Dienste des Adressregisters

§ 4. (1) Neben den Kostenersätzen gemäß § 5 sind im Zuge der internen Nutzung für Dienste des Adressregisters folgende Kostenersätze zu leisten:

  1. 1. für das WebMapService (WMS) des Adressregisters - 2 vH des Kostenersatzes gemäß §2 Abs. 1 pro Transaktion
  1. 2. für das WebFeatureService (WFS) oder ein spezifisches ApplicationServiceProviding (ASP Dienst) - 20 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pro Transaktion. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregister ist nicht zulässig.
  1. 3. für das Web-Service - 150 vH des Kostenersatzes nach § 2 Abs. 1 pro Transaktion. Im Rahmen dieses Dienstes können Daten des Adressregisters dauerhaft gespeichert werden.

(2) Wurde ein Vertrag gemäß § 3 abgeschlossen, so erhöhen sich die Kostenersätze von jährlich 60 vH auf 75 vH, wenn damit auch direkte Einzelzugriffe mittels xSP-Diensten auf die Daten des Adressregisters im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ermöglicht werden sollen.

Kostenersätze für die Zugangsberechtigung und die Datenlieferung

§ 5. Neben den Kostenersätzen gemäß §§ 2 bis 4 sind für die Berechtigung auf die Daten zuzugreifen und für die Lieferung der Daten folgende Beträge zu entrichten:

  1. 1. Für das Recht auf Einbindung des Adressregisters in xSP Dienste fällt ein Kostenersatz von 120 Euro pro Jahr an.
  1. 2. Für die Auslieferung auf Datenträger wird zusätzlich zum Kostenersatz für die Daten gemäß § 2 und 3 ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt. Die kleinste Abgabeeinheit bei der Auslieferung auf Datenträger ist eine politische Gemeinde (in Wien ein Bezirk).
  1. 3. Bei der Abgabe der Daten des Adressregisters über das Internet (als Download) werden keine Auslieferungskosten in Rechnung gestellt.

Weitergehende Nutzungsrechte

§ 6. (1) Eine über gemäß § 2 hinausgehende Nutzung der Daten des Adressregisters ist nur in Verbindung mit eigenen Daten des Nutzers gestattet.

(2) Neben den Kostenersätzen gemäß §§ 2 bis 5 werden folgende Kostenersätze bei weitergehender Nutzung des Adressregisters in Rechnung gestellt:

  1. 1. Für die nicht downloadbare Darbietung der Daten des Adressregisters im Internet durch den Nutzer fällt ein Aufschlag von 10 vH der Kostenersätze nach § 2 Abs. 1 pro Jahr an.
  1. 2. Für jeden Einzelzugriff auf Daten des Adressregisters durch den Nutzer mittels xSP-Dienst fallen 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 5 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 an. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregisters ist nicht zulässig.
  1. 3. Werden Adressen in einem analogen oder digitalen Folgeprodukt durch weitergehende Be- oder Verarbeitung des Nutzers integriert, so fallen für die kommerziellen Nutzung pro Folgeprodukt pro tausend angefangener Datensätze 0,02 vH gemäß § 2 Abs. 1 an.
  1. 4. Werden Adressen zusammen mit eigenen Daten des Nutzers entgeltlich weitergegeben ohne dass eine weitergehende Be- und Verarbeitung der Adressdaten für das Folgeprodukt erforderlich ist, so fällt ein Kostenersatz in der Höhe des § 2 Abs. 1 pro Weitergabe an.

(3) In den Fällen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ist vom Nutzer der Daten sicherzustellen, dass das Extrahieren von Daten des Adressregisters aus dem Folgeprodukt durch Dritte nicht möglich ist.

Regelungen für Gebietskörperschaften

§ 7. (1) Für Gebietskörperschaften kommt ein pauschalierter Kostenersatz in der Höhe von 50 vH zur Anwendung, wenn die Daten des Adressregisters ausschließlich im Rahmen der internen Nutzung gemäß § 2 und § 3 oder im Rahmen von nicht kommerziellen Anwendungen verwendet werden, sofern die Daten des Adressregisters sowohl im Bereich der gemäß § 47a Abs. 3 Z 1 VermG kostenersatzfreien behördlichen Tätigkeit als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu etwa gleichen Teilen genutzt werden.

(2) Eine nicht kommerzielle Anwendung gemäß Abs. 1 kann nur in Form von nicht downloadbaren Darstellungen der Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder in Form von Einzelabfragen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 erfolgen, wobei für beide Varianten ein Vertrag gemäß § 4 Abs. 2 erforderlich ist.

(3) Die Gemeinden können die Daten des eigenen Gemeindegebietes aus dem Adressregister selbst kostenlos nutzen und verwerten. In eine kommerzielle Verwertung von Adressdaten durch die Gemeinde dürfen die Schlüssel Straßenkennziffer, Adresscode und Adressnummer nicht einbezogen werden.

Aufteilung der Einnahmen

§ 8. (1) Von den unter § 2 Abs. 1 angeführten Kostenersätzen verbleibt pro Datensatz ein Betrag von 0,727 Cent beim Bund zur Abgeltung des Aufwandes zur Führung des Adressregisters, der Rest ist an die Gemeinden abzuführen.

(2) Die Einnahmen gemäß § 2 Abs. 2, § 3, § 4 und § 6 sind wie folgt aufzuteilen:

   

Abgabegenauigkeit der Geocodierung

Anteil für die Gemeinde

Anteil für das Adressregister

Adressen - 1 m

7

1

Adressen - 25 m

4

1

Adressen - 250 m

2

1

Adresse ohne Geocodierung

1

1

Gebäude mit Geocodierung

4

1

Gebäude ohne Geocodierung

1

1

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, die §§ 2 bis 8 und die daraus abgeleiteten Nutzungsrechte treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Anhang

Dienste des Adressregisters sind:

WebMapService (WMS) - ist ein internetgestütztes Kartenservice auf Basis von Rasterdaten, das nicht mit Fremddaten verknüpfbar jedoch überlagerbar ist.

WebFeatureService (WFS) - ist ein internetgestütztes Kartenservice auf Basis von Vektordaten.

WebService - ist ein XML-Dienst, der nach Anfrage von Client-Programmen Adressinformationen in Form von Datentransaktionen an den Anfragenden übermittelt.

Spezifische ASP Lösungen - Application Service Providing ist eine Rechercheanwendung, die kundenspezifisch definierte Abfragen aus dem Adressregister ermöglicht.

LocalBasedService (LBS) - ist ein Dienst, der nach Anfrage Sachdaten von Dritten gemeinsam mit einem Raumbezug aus dem Adressregister übermittelt.

xSP Dienst - ist der Sammelbegriff für WMS und WFS Services und für spezifische ASP Lösung

Bartenstein

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