211. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung) geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird hinsichtlich des § 10 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 222/2000 und BGBl. II Nr. 465/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird das Wort „Verzehrprodukten“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 wird in der Klammer das Wort „Verzehrprodukte“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Es dürfen ausschließlich die im Anhang I genannten Farbstoffe, die den im Anhang VI angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.“
4. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2005 entsprechen, aber vor deren In-Kraft-Treten entsprechend den Bestimmungen der Farbstoffverordnung BGBl. Nr. 541/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2002, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“
5. Dem § 11 wird folgender fünfter Gedankenstrich angefügt:
- Richtlinie 2004/47/EG vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich gemischter Carotine (E160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)), ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004.“
6. Anhang II Z 6, 10 und 19 lauten:
„6. Haltbar gemachte Milchsorten gemäß der Verordnung über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch, BGBl. II Nr. 45/2004, in der geltenden Fassung
10. Eier und Eiprodukte gemäß der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, in der geltenden Fassung
19. Konfitüre extra, Gelee extra und Maronenkrem gemäß der Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004, in der geltenden Fassung, Creme de pruneaux“
7. In Anhang III werden die Worte „Richtlinie 79/693/EWG “ durch die Worte „Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004, in der geltenden Fassung“ ersetzt.
8. In Anhang V wird in der Spalte Waren das Wort „Verzehrprodukte“ gestrichen.
9. Der Anhang VI wird wie folgt geändert:
„Für gemischte Carotine (E160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)) gelten die im Anhang, Seite 25 bis 27, der Richtlinie 2004/47/EG vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich gemischter Carotine (E160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)), ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004, angeführten Reinheitskriterien.“
Rauch-Kallat
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