197. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer
Auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:
§ 1. Den Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, die als Diensthundeführer verwendet werden, gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den Diensthund eine monatliche Aufwandsentschädigung.
§ 2. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle
bis 20 km 9,3 Euro
von 21 km bis 50 km 22,3 Euro
und über 50 km 45,0 Euro
§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer, BGBl. Nr. 659/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 391/2001, außer Kraft.
Prokop
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