149. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (Kellerbuchverordnung)
Aufgrund des § 37 Abs. 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor, ABl. Nr. L 128 vom 10.05.2001 S. 32.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 , soweit Abs. 3 nicht abweichendes bestimmt.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. „Erzeuger“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
- 2. „Kleinerzeuger“: Erzeuger gemäß Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 , auch ohne Weinverarbeitung;
- 3. „Inverkehrbringer“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die - ohne Erzeuger zu sein - Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Verkehr bringen, ausgenommen Einzelhändler und Schankwirtschaften;
- 4. „Geschäftsvermittler“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die - unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder auf eine andere Art in Verkehr bringen - Handelsgeschäfte vermitteln, oder die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kaufen oder verkaufen, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen.
Erzeuger, Inverkehrbringer
§ 2. (1) Erzeuger und Inverkehrbringer haben vollständige und systematisch geordnete Aufzeichnungen über hergestellte sowie ein- und ausgegangene Erzeugnisse und deren Art der Behandlung, einschließlich der verwendeten Behandlungsstoffe, zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zu entsprechen.
(3) Im Sinne der Verhältnismäßigkeit können diese Aufzeichnungen gemäß Art. 12 Abs. 1 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 aus Bestandteilen einer modernen Buchführung unter der Bedingung bestehen, dass sämtliche zu vermerkende Angaben darin erfasst werden, auch wenn die Buchführung nicht aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern besteht.
Kleinerzeuger, Geschäftsvermittler
§ 3. (1) Für Kleinerzeuger kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht - unter Berücksichtigung der Art und Größe des Betriebes und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 , ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, - einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.
(2) Für Geschäftsvermittler kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 11 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.
(3) Diese Vorgaben haben im Sinn von Art. 7 Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verhältnismäßig zu sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist.
Außer-Kraft-Treten
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie über Ernte- und Bestandsmeldungen, BGBl. Nr. 471/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 812/1995, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Weinaufsichtsgebiete und die Außenstellen der Bundeskellereiinspektion (Bundeskellereiinspektions-Verordnung), BGBl. II Nr. 381/2001, außer Kraft.
Pröll
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