122. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 902 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …………………... | 387 |
Kärnten: ……………………… | 369 |
Niederösterreich: ……………... | 369, davon 50 für Schaustellerbetriebe |
Oberösterreich: ………………. | 550, davon 30 für Schaustellerbetriebe |
Salzburg:……………………… | 990 |
Steiermark: …………………… | 450, davon 45 für Schaustellerbetriebe |
Tirol: …………………………. | 2 122 |
Vorarlberg: …………………… | 385 |
Wien: …………………………. | 280, davon 100 für Schaustellerbetriebe |
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2005 enden.
(2) Staatsangehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft.
Bartenstein
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