113. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit
Auf Grund des § 140d des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Pauschalbetrag
§ 1. Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person beträgt 7 Euro.
In-Kraft-Treten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Gorbach
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