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BGBl II 113/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

113. Verordnung: Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit

113. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit

Auf Grund des § 140d des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Pauschalbetrag

§ 1. Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person beträgt 7 Euro.

In-Kraft-Treten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Gorbach

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