91. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 erlassen wird
Auf Grund des § 48 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2005, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 1. Wahlkommissionen
§ 2. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3. Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4. Bundesvertretung
§ 5. Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 6. Mitglieder der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 7. Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 8. Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen
§ 9. Umbildung der Wahlkommissionen
§ 10. Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen
§ 11. Einberufung der Wahlkommissionen
§ 12. Niederschrift
§ 13. Unterkommissionen
§ 14. Aufgaben der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 15. Aufgaben der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 16. Verlautbarung der Wahltage
2. Abschnitt
Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 17. Erfassung der Wahlberechtigten
§ 18. Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 19. Stichtag
§ 20. Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
3. Abschnitt
Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 21. Wahlvorschläge
§ 22. Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 23. Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 24. Zustimmungserklärungen
§ 25. Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 26. Unterstützungserklärungen
§ 27. Kandidatur für Studienvertretungen
§ 28. Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 29. Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 30. Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 31. Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
4. Abschnitt
Durchführung der Wahlen
§ 32. Bekanntmachung der Wahlen
§ 33. Wahllokale
§ 34. Wahlzelle
§ 35. Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
§ 36. Wahlkuverts
§ 37. Ausübung des Wahlrechts
§ 38. Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
§ 39. Stimmabgabe
§ 40. Abstimmungsverzeichnis
§ 41. Vermerk im Ausweis für Studierende
§ 42. Zweifelsfälle
§ 43. Amtlicher Stimmzettel
§ 44. Gültiger Stimmzettel
§ 45. Ungültiger Stimmzettel
§ 46. Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 47. Beurkundung des Wahlvorganges
§ 48. Besondere Umstände
5. Abschnitt
Wahlen an Akademien
§ 49. Wahl der Studiengangsvertretung
§ 50. Akademievertretung
6. Abschnitt
Listenverbände und Wahlgemeinschaft
§ 51. Listenverbände
§ 52. Wahlgemeinschaft
7. Abschnitt
Wahlergebnis
§ 53. Feststellung des Wahlergebnisses
§ 54. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung
§ 55. Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen
§ 56. Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 57. Verständigung der Gewählten
§ 58. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 59. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und Studienvertretungen
§ 60. Wahlwiederholung
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 61. In-Kraft-Treten
§ 62. Außer-Kraft-Treten
§ 63. Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Niederschrift
Anlage 2 Wahlvorschlag
Anlage 3 Unterstützungserklärungen zum Wahlvorschlag
Anlage 4 Bekanntgabe der Kandidatur
Anlage 5 Abstimmungsverzeichnis
Anlage 6 Amtlicher Stimmzettel
Anlage 7 Amtlicher Stimmzettel (Studienvertretung)
Anlage 8 Beurkundung des Wahlvorganges
Anlage 8-A Universitätsvertretung der Studierenden
Anlage 8-B Studienvertretung
Anlage 9 Zuweisung der Mandate (Bundesvertretung)
Anlage 10 Zuweisung der Mandate (Universitätsvertretung)
Anlage 11 Zuweisung der Mandate (Studienvertretung)
Anlage 12 Verständigung
Anlage 13 Verständigung
1. Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Wahlkommissionen
§ 1. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet.
(2) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist unter Mitwirkung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden zuständig.
(3) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und für die Mitwirkung an den Wahlen für die Bundesvertretung zuständig.
(4) Für die Durchführung der Wahl von Mandatarinnen und Mandataren in die Bundesvertretung durch die Wahlgemeinschaft und für die Feststellung der von den Listenverbänden zu wählenden Mandatarinnen und Mandataren ist die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zuständig.
(5) Der oder die Vorsitzende der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten bzw. der oder die Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben zu den konstituierenden Sitzungen der Universitätsvertretungen bzw. der Bundesvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu leiten.
Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 2. Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:
- 1. je einer oder einem von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung der Studierenden zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
- 2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3. (1) Die Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung zu nominieren.
(2) Die Mitglieder der Wahlkommission mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden sind durch die Klubvorsitzende oder den Klubvorsitzenden der jeweiligen Klubs der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission angehören. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission wird durch die Angelobung wirksam.
(3) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.
Bundesvertretung
§ 4. (1) Der Bundesvertretung gehören die von den Universitätsvertretungen, den Akademievertretungen, der Wahlgemeinschaft und den Listenverbänden gewählten Mandatarinnen und Mandatare an.
(2) Die neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 HSG 1998 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben. Nachnominierungen sind zulässig.
(3) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerschaftswahlen bestehenden Akademievertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 HSG 1998 dieser Akademie zu wählen. Die Wahl hat im Wahlsemester stattzufinden. In der Folge hat die Akademievertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben. Nachnominierungen sind zulässig.
(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die die Wahlgemeinschaft bilden, wählen die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung. Die Wahl ist von der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durchzuführen.
(5) Wahlwerbende Gruppen, die sich zu einem Listenverband zusammengeschlossen haben und ein Mandat erhalten haben, haben durch die gemeinsame oder den gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigte der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarin oder den Mandatar sowie eine Ersatzperson für die Bundesvertretung bis spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben. Die Mandatarin oder der Mandatar sowie eine Ersatzperson sind von den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppen des Listenverbandes zu wählen.
(6) Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung haben sich zu Klubs zusammenzuschließen. Der Zusammenschluss ist der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb einer Woche nach der konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Jeder Klub wird von einer oder einem Klubvorsitzenden vertreten, die oder der ebenfalls der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb einer Woche nach der konstituierenden Sitzung bekannt zu geben ist. Nähere Bestimmungen über die Klubbildung sind in der Satzung zu regeln.
Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 5. Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:
- 1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
- 2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Mitglieder der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 6. (1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und die Mitglieder allfälliger Unterkommissionen sind durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission oder Unterkommission angehören. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission und der Mitglieder allfälliger Unterkommissionen wird durch die Angelobung wirksam.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.
Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 7. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (§ 9) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.
(2) Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat deren oder dessen Aufgaben die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreterin oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreter zu übernehmen.
Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen
§ 8. (1) Jene wahlwerbenden Gruppen, die in der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten nicht bereits durch ein Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.
(2) Jene Klubs, die in der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nicht bereits durch ein von einem entsendungsberechtigten Klub nominiertes Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.
Umbildung der Wahlkommissionen
§ 9. (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.
(2) Nach der Klubbildung hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Klubvorsitzenden, denen auf Grund der Klubgröße das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.
(3) Mit der Angelobung der neuen Mitglieder scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bzw. von den nicht mehr entsendungsberechtigten Klubs bekannt gegebenen Mitglieder aus der Wahlkommission aus (Umbildung). Die Reihenfolge des Ausscheidens richtet sich derart nach der Stimmenzahl der wahlwerbenden Gruppe, dass das von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen mit geringster Stimmenanzahl entsendete Mitglied zuerst ausscheidet. Die Reihenfolge des Ausscheidens bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft richtet sich nach der Mandatsstärke der Klubs.
(4) Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende Gruppen bzw. entsendungsberechtigte Klubs keine Mitglieder bekannt gegeben, so bleiben die verbleibenden bisherigen Mitglieder der Wahlkommission, die von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bzw. nicht mehr entsendungsberechtigten Klubs bekannt gegeben wurden, längstens bis sieben Wochen vor dem nächsten Wahltag im Amt. Danach scheiden sie aus der Wahlkommission aus. Wird dadurch die Wahlkommission nicht mehr beschlussfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.
Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen
§ 10. (1) Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluss der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.
(2) Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, so entscheidet die oder der Vorsitzende alleine über die für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnungspunkte.
(3) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Einberufung der Wahlkommissionen
§ 11. (1) Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche nach Kenntnis zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung hiezu hat rechtzeitig, mindestens aber drei Werktage vor der Sitzung nachweislich, gegebenenfalls auch durch geeignete Telekommunikationsmittel zu erfolgen. Sie hat eine Tagesordnung zu enthalten.
(2) Jedes Mitglied der Wahlkommission und jede Beobachterin und jeder Beobachter in der Wahlkommission kann unter Beifügung einer Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission verlangen. Zu derartigen Sitzungen ist unverzüglich, längstens aber innerhalb von drei Werktagen nach Verlangen einzuladen. Die Sitzung ist ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Ladung abzuhalten.
(3) Die Wahlkommission kann die Einberufung einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden Sitzung durch Beschluss durchführen. Dabei nicht anwesende Mitglieder und Beobachterinnen und Beobachter sind von einem derartigen Beschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Niederschrift
§ 12. Über jede Sitzung einer Wahlkommission und Unterkommission ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.
Unterkommissionen
§ 13. (1) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten können Unterkommissionen bestellen, wenn dadurch die Durchführung der Wahlen zweckmäßiger zu organisieren ist. Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.
(2) Die Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche hat spätestens drei Wochen vor dem letzten Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind vor Beginn der Wahlhandlung des ersten Wahltages zu konstituieren.
(3) Jeder Unterkommission der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einer Universität haben zumindest drei Vertreterinnen oder Vertreter der in der Universitätsvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören. Die nähere Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen und die Funktionsdauer der Unterkommission ist durch Beschluss der Wahlkommission festzusetzen. Die anderen, nicht vertretenen Gruppen und die wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden, für die diese wahlwerbenden Gruppen zur Wahl zugelassen wurden.
(4) Für die Entsendung, den Amtsantritt und die Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Wahlkommission (§§ 2 bis 5). Eine allfällige Umbildung der Unterkommissionen ist durch die Wahlkommission durchzuführen.
(5) Ein Mitglied der Unterkommission ist von der Wahlkommission zu der oder dem Vorsitzenden zu bestimmen. Auf sie oder ihn sind für den Aufgabenbereich der Unterkommission die Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden der Wahlkommission (§ 4) anzuwenden.
Aufgaben der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 14. (1) Den Wahlkommissionen obliegen insbesondere:
- 1. die Verlautbarung der Wahltage sowie die sich daraus ergebenden Termine und Fristen,
- 2. Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses,
- 3. Entscheidungen über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 3),
- 4. die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
- 5. die Prüfung der Wahlvorschläge,
- 6. die Leitung der Wahlhandlung,
- 7. die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
- 8. die Entgegennahme der Stimmzettel und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
- 9. die Feststellung des Wahlergebnisses,
- 10. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen,
- 11. die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
- 12. die Verlautbarung des Wahlergebnisses,
- 13. die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 HSG 1998 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen (§ 57 Abs. 3 bis 6),
- 14. die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50 HSG 1998, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
- 15. die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Universitätsvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
- 16. Festlegung eines Termins, bis zu dem von der Universitätsvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind.
(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 43 Abs. 2 zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen.
(3) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen. Für die Form der Verlautbarung sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben.
Aufgaben der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 15. Der Wahlkommission obliegt insbesondere:
- 1. die Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung (§ 35a HSG 1998),
- 2. die Durchführung der Wahl von Wahlgemeinschaften gemäß § 35a Abs. 4 HSG 1998,
- 3. Feststellung der von den Listenverbänden zu entsendenden Mandatarinnen und Mandataren gemäß § 35a Abs. 5 HSG 1998,
- 4. die Durchführung der konstituierenden Sitzung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
- 5. die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
- 6. die Entscheidungen über Einsprüche.
Verlautbarung der Wahltage
§ 16. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat innerhalb von zwei Wochen nach In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese zu verlautbaren.
(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen sowie der zugewiesenen Amtstafel der Wahlkommission zu erfolgen.
2. Abschnitt
Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 17. Für die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen sind alle ordentlichen Studierenden, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemäß § 35 Abs. 4 und 6 HSG 1998 gemeldet haben, wahlberechtigt.
Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 18. (1) Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat der Wahlkommission an der jeweiligen Universität längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag unentgeltlich die Verzeichnisse der Wahlberechtigten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Diese Verzeichnisse haben die Wahlberechtigten getrennt für die Universitätsvertretung und für jede Studienvertretung in Reihenfolge ihrer Matrikelnummer oder in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten. Die Wahlkommissionen können auch beschließen, dass an Stelle eines eigenen Verzeichnisses für die Universitätsvertretung und jede Studienvertretung ein Gesamtverzeichnis der im Wirkungsbereich der jeweiligen Wahlkommission Wahlberechtigten mit Bezeichnung der Organe, für die jede oder jeder Wahlberechtigte aktiv wahlberechtigt ist, hergestellt wird. Darüber hinaus können auch Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen angefertigt werden.
Stichtag
§ 19. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.
Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 20. (1) Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind innerhalb eines Zeitraumes von fünf Wochen vor dem letzten Wahltag bis drei Wochen vor dem letzten Wahltag in den Räumen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aufzulegen. Von der Wahlkommission der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind die Studierenden an den von der Rektorin oder dem Rektor den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zugewiesenen Plakatflächen sowie der zugewiesenen Amtstafel der Wahlkommission fristgerecht darauf hinzuweisen, wo und innerhalb welches Zeitraumes die genannten Verzeichnisse zur Einsicht aufliegen.
(2) Während dieses Zeitraumes kann jedes Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen die aufgelegten Verzeichnisse der Wahlberechtigten erheben.
(3) Die Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität hat über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten für alle zu wählenden Organe bis längstens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag zu entscheiden. Die Wahlkommission hat eine Verbesserung der Verzeichnisse durchzuführen, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege deren Unrichtigkeit bewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
3. Abschnitt
Wahlvorschläge und Kandidaturen
Wahlvorschläge
§ 21. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief einen Wahlvorschlag einzubringen. Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.
(2) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung entsprechende Kurzbezeichnung,
- 2. eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
- 3. die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten,
- 4. die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters,
- 5. eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen (§ 26).
Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 22. (1) Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein Organ dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens aber zwei Wochen vor dem letzten Wahltag, das Einvernehmen über die unterscheidenden Bezeichnungen herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die zuständige Wahlkommission unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge festzusetzen.
(2) Wahlwerbende Gruppen, die bisher im betreffenden Organ vertreten waren, sind jedenfalls berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung beizubehalten.
(3) Die Verwendung von Bezeichnungen von Organen nach dem HSG 1973 und nach dem HSG 1998 als Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe ist nicht zulässig.
Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 23. (1) Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, als für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.
(2) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
- 1. Vor- und Zuname,
- 2. Staatsangehörigkeit,
- 3. Geburtsjahr,
- 4. Anschrift,
- 5. die Bezeichnung des Studiums,
- 6. die Matrikelnummer.
(3) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist eine Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester anzuschließen oder nachzuweisen.
(4) Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
(5) Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
Zustimmungserklärungen
§ 24. (1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er hiezu ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind zu streichen.
Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 25. (1) Jeder Wahlvorschlag und jeder Listenverband gemäß § 51 hat den Zu- und Vornamen und die Anschrift einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Person als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(3) Die wahlwerbende Gruppe oder der Listenverband kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Wahlkommission zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt diese oder dieser nicht zu und ist sie oder er nach Ansicht der wahlwerbenden Gruppe nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages auf diesem angeführt waren, unterschrieben sein. Im Falle eines Listenverbandes muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppen, die sich zu einem Listenverband zusammengeschlossen haben, unterschrieben sein.
Unterstützungserklärungen
§ 26. (1) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen:
- 1. Organe bis zu 1 000 Wahlberechtigten müssen von 10,
- 2. Organe mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30,
- 3. Organe mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50,
- 4. Organe mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100,
- 5. Organe mit mehr als 30 000 Wahlberechtigten von 150,
- 6. Organe mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Name, die Matrikelnummer, die Anschrift und das Studium der oder des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist eine Bestätigung der Fortsetzung des Studiums der oder des Unterstützenden im Wahlsemester anzuschließen oder nachzuweisen. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.
(3) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist durch die Rektorin oder den Rektor zu bestätigen.
(4) Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für ein Organ nur dann unterfertigen, wenn sie oder er für das betreffende Organ wahlberechtigt sind.
(5) Abs. 4 widersprechende Unterstützungserklärungen sind von der Wahlkommission als ungültig zu streichen, wenn
- 1. die Person, die eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt ist;
- 2. die Person für das Organ, auf das sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht aktiv wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung derselben Person auf Wahlvorschlägen für Organe, für welche sie wahlberechtigt ist, wird hierdurch nicht berührt.
(6) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag erfolgt ist.
Kandidatur für Studienvertretungen
§ 27. (1) Für Wahlen in Studienvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.
(2) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.
(3) Eine Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester ist der Kandidatur anzuschließen oder nachzuweisen.
(4) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
- 1. Vor- und Zuname,
- 2. Staatsangehörigkeit,
- 3. Matrikelnummer,
- 4. Geburtsjahr,
- 5. Anschrift,
- 6. die Bezeichnung des Studiums.
Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 28. (1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für Studienvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 21 bis 27 und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die zuständigen Organe der Universitäten haben die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 und eine Kandidatur den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 oder § 26 Abs. 2 oder § 27 Abs. 4 erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur der jeweiligen Kandidatin oder dem jeweiligen Kandidaten mit Rückscheinbrief oder auf sonst geeignete Weise nachweislich zur Verbesserung zurückzustellen.
(3) Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur ist innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder bei dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten, längstens aber zwei Wochen vor dem ersten Wahltag der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief wieder vorzulegen.
(4) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur innerhalb der Frist des Abs. 3 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine gleichzeitig bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem verbesserten Wahlvorschlag oder der verbesserten Bekanntgabe der Kandidatur zu vermerken.
(5) Werden zur Verbesserung zurückgestellte Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht fristgerecht wieder vorgelegt, gelten diese Wahlvorschläge und diese Kandidaturen als zurückgezogen.
(6) Bei Vorliegen eines elektronisch geführten Verzeichnisses der Wahlberechtigten kann die Wahlkommission beschließen, dass
- 1. bei der Kandidatinnen- und Kandidatenliste die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburtsjahrs, der Anschrift und des Studiums gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 bis 5,
- 2. bei den Unterstützungserklärungen die Angabe des Studiums und der Anschrift gemäß § 26 Abs. 2,
- 3. bei den Kandidaturen die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburtsjahrs, der Anschrift und des Studiums gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 und 4 bis 6
entfallen kann.
(7) Bei Vorliegen eines elektronisch geführten Verzeichnisses der Wahlberechtigten kann die Wahlkommission beschließen, dass die Vorlage einer Bestätigung oder der Nachweis über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester
- 1. gemäß § 23 Abs. 3 bei der Kandidatinnen- und Kandidatenliste,
- 2. gemäß § 26 Abs. 2 bei den Unterstützungserklärungen,
- 3. gemäß § 27 Abs. 3 bei den Kandidaturen
entfallen kann.
(8) Beschlüsse gemäß Abs. 6 und 7 sind vor Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge und Kandidaturen zu fassen und in der Form gemäß § 16 zu verlautbaren.
Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 29. (1) Eine wahlwerbende Gruppe oder eine Kandidatin oder ein Kandidat kann den Wahlvorschlag oder die Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen und von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, bzw. von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterschrieben sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten längstens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre Kandidatur verzichtet haben.
(3) Eine Kandidatur gilt als zurückgezogen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat längstens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre oder seine Kandidatur verzichtet.
Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 30. (1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 29) sind ungültig.
(2) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamtes bzw. bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann von der Wahlkommission der Aufgabeschein angefordert werden. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um 12 Uhr aufgegeben.
Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 31. (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 21 bis 26 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 27 entspricht.
(2) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie die Listenverbände sind in der gemäß § 22, § 23 Abs. 5 und § 24 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 28 Abs. 3 verbesserten Form spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge gemäß § 43 Abs. 2 zu verlautbaren.
(3) Die Verlautbarung hat durch öffentliche Kundmachung in den Räumen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen und den Amtstafeln der Wahlkommissionen zu erfolgen.
(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
(5) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.
4. Abschnitt
Durchführung der Wahlen
Bekanntmachung der Wahlen
§ 32. (1) Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt § 31 Abs. 3.
(2) Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wählerinnen und Wähler möglich ist. An jedem Wahltag müssen mindestens sechs Stunden, insgesamt mindestens 24 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen.
Wahllokale
§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat geeignete Wahllokale für die Durchführung der Wahlhandlung an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bereitzustellen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) nur deren Hilfsorgane, die Beobachterinnen und Beobachter, die Wählerinnen und Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wählerinnen und Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.
(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) verfügen, dass die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Wahlzelle
§ 34. (1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Durchführung der Wahlhandlung zu ermöglichen, können für eine Wahlkommission (Unterkommission) auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung nicht gefährdet wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wählerinnen und Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. Wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der Wählerin oder des Wählers in der Wahlzelle verhindert.
(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Sessel oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen, mit dem erforderlichen Schreibmaterial für das Ausfüllen der Stimmzettel auszustatten und ausreichend zu beleuchten.
Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
§ 35. (1) Der Wahlkommission (Unterkommission) obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.
(2) Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat am ersten Wahltag vor der festgesetzten Wahlzeit die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission bzw. den Unterkommissionen gemäß § 13 zu übergeben. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(4) Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu halten und sicher zu verwahren.
Wahlkuverts
§ 36. (1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten und Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist unzulässig.
Ausübung des Wahlrechts
§ 37. (1) Das Wahlrecht ist persönlich bei der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität oder bei deren Unterkommission auszuüben, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist.
(2) Für Wahlberechtigte, die für mehrere Studien zugelassen sind oder die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Universitäten gemeinsam durchgeführt werden, und die auf Grund der Organisation der Wahlkommission (Unterkommission) ihr Wahlrecht für die verschiedenen Organe bei mehreren Wahlkommissionen (Unterkommissionen) auszuüben haben, deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, gilt, dass das Wahlrecht für die Universitätsvertretung der Studierenden anlässlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission (Unterkommission) an der betreffenden Universität auszuüben ist.
(3) Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Studium zugelassen sind, ist bei jener Wahlkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß § 35 Abs. 7 HSG 1998 zuständig ist.
(4) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst wählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(5) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(6) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission (Unterkommission). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.
Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
§ 38. (1) Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Universität hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission (Unterkommission) mittels des Ausweises für Studierende der entsprechenden Universität nachzuweisen.
(2) Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gemäß § 18 zu erfolgen.
Stimmabgabe
§ 39. (1) Jede und jeder Studierende hat sich zunächst durch den Ausweis für Studierende auszuweisen. Ist sie oder er im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen, so hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) ihr oder ihm das leere Wahlkuvert und die ihr oder ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) hat die Wählerin oder den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt die Wählerin oder der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission (Unterkommission). Diese oder dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
(3) Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Die Wählerin oder der Wähler hat den ihr oder ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlkommission (Unterkommission) durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.
Abstimmungsverzeichnis
§ 40. (1) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer und unter Beisetzung der laufenden Nummer des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist ihr oder sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu streichen.
(2) Abstimmungsverzeichnisse sind nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.
Vermerk im Ausweis für Studierende
§ 41. (1) Die Stimmabgabe an einer Universität ist grundsätzlich auf dem im Wahlsemester gültigen Semesteretikett im Ausweis für Studierende der entsprechenden Universität unter Bezeichnung der Wahlkommission (Unterkommission), bei der die Stimmabgabe erfolgt ist, zu vermerken. Beinhaltet der Ausweis für Studierende kein im Wahlsemester gültiges Semesteretikett, so ist die Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Ausweis für Studierende zu vermerken. Der Vermerk darf nicht auf einem nicht im Wahlsemester gültigen Semesteretikett angebracht werden. Bei einer automationsunterstützten Durchführung ist die Stimmabgabe in der Datenbank zu vermerken.
(2) Verwendet eine Universität andere Ausweise (Chipkarten etc.), so hat die Universität auf geeignete Weise sicherzustellen, dass die Wahlberechtigten für jedes Organ nur einmal ihre Stimme abgeben können.
Zweifelsfälle
§ 42. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat nur Studierende, die im Verzeichnis der Wahlberechtigten enthalten sind und ihre Identität nachgewiesen haben (§ 38), zur Stimmabgabe zuzulassen.
(2) Treten begründete Zweifel an der Identität einer oder eines Wahlberechtigten auf, so ist sie oder er von der Wahlkommission (Unterkommission) zur Stimmabgabe nur zuzulassen, wenn diese Person durch Vorlage eines zusätzlichen amtlichen Lichtbildausweises ihre oder seine Identität eindeutig nachweisen kann.
(3) Zweifel im Sinn des Abs. 2 können von den Mitgliedern der Wahlkommission und von den Beobachterinnen und den Beobachtern nur solange erhoben werden, solange die Person, über deren Identität Zweifel bestehen, nicht gewählt hat.
(4) Die Entscheidung der Wahlkommission (Unterkommission), eine Person nicht zur Wahl zuzulassen, muss vor Übergabe der Wahlunterlagen erfolgen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(5) Entscheidungen gemäß Abs. 4 sind in der Niederschrift der Wahlkommission (Unterkommission) zu vermerken.
Amtlicher Stimmzettel
§ 43. (1) Zur Stimmabgabe sind die nach dem Muster der Anlagen 6 und 7 aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der zu wählenden Organe sind die Stimmzettel in verschiedenen Farben herzustellen.
(2) Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden Gruppen (§ 21) bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten für Studienvertretungen (§ 27) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den betreffenden Organen vertretene wahlwerbende Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der Einbringung der Wahlvorschläge bzw. der Kandidaturen bei der Wahlkommission anzuschließen.
(3) Die Wahlkommission kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen beschließen, dass die Feststellung des Wahlergebnisses automationsunterstützt unter Verwendung von Strichcodes erfolgt. Liegt ein derartiger Beschluss vor, so hat die Wahlkommission die Aufnahme von Strichcodes auf dem amtlichen Stimmzettel in der Weise zu veranlassen, dass jeder wahlwerbenden Gruppe bzw. jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein eindeutig zuordenbarer Strichcode zugewiesen wird.
(4) Das Drucken der Stimmzettel ist spätestens gleichzeitig mit der Verlautbarung der Wahlvorschläge durch die oder den Vorsitzenden jeder Wahlkommission für alle an der jeweiligen Universität zu wählenden Organe zu veranlassen.
Gültiger Stimmzettel
§ 44. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe oder welche Kandidatin oder welchen Kandidaten die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem links von der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie oder er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe oder die Kandidatin oder den Kandidaten wählen will.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin oder des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten eindeutig zu erkennen ist.
(3) Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat für Studienvertretungen mehr als einmal auf einem Stimmzettel genannt, so ist die Nennung nur einfach zu zählen.
Ungültiger Stimmzettel
§ 45. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder keine wahlwerbende Gruppe (keine Kandidatin oder kein Kandidat) bezeichnet wurde oder zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen bezeichnet wurden oder bei Wahlen in Studienvertretungen mehr Kandidatinnen und Kandidaten genannt wurden, als Mandate für das betreffende Organ zu vergeben sind oder aus den von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder den sonstigen Kennzeichen nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) sie oder er wählen wollte.
(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für dasselbe zu wählende Organ enthält, so sind diese Stimmzettel ungültig.
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimme für alle bei der Wahlkommission (Unterkommission) wählbaren Organe.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.
Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 46. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission), deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
- 1. die Zahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts,
- 2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler,
- 3. im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Z 1und Z 2 den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.
(3) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu übernehmen, die Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für jedes Organ festzustellen:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
- 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
- 4. die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen oder auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bekannt zu geben.
(5) Die Mitglieder der Unterkommissionen und der Wahlkommission und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Wahlergebnisses hinzuweisen.
Beurkundung des Wahlvorganges
§ 47. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 ist in dreifacher Ausfertigung zu erstellen.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,
- 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,
- 3. die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,
- 4. die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
- 5. die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission) über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (§ 42),
- 6. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission), die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),
- 7. die Feststellungen der Wahlkommission (Unterkommission) nach § 46 Abs. 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission (Unterkommission) einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.
(3) Der Niederschrift ist anzuschließen:
- 1. das Verzeichnis der Wahlberechtigten,
- 2. das Abstimmungsverzeichnis,
- 3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
- 4. die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
- 5. die nicht zur Abgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.
Besondere Umstände
§ 48. (1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission (Unterkommission) die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben.
(2) Jede Verschiebung ist unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen.
(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.
5. Abschnitt
Wahlen an Akademien
Wahl der Studiengangsvertretung
§ 49. (1) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges (unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft).
(2) Zeit und Ort der Wahl sind den Studierenden rechtzeitig durch Aushang in der Akademie sowie gegebenenfalls auch durch Verlautbarung der zuständigen Akademielehrerin oder des zuständigen Akademielehrers bzw. der zuständigen Abteilungsleiterin oder des zuständigen Abteilungsleiters bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Studienganges in der Akademie anwesend sind.
(3) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl sollen ihre Kandidatur bis längstens einen Tag vor der Wahl der Direktorin oder dem Direktor der Akademie persönlich, möglichst in schriftlicher Form, bekannt geben. Wenn sich für einen Studiengang keine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl bewirbt, ist zum angesetzten Zeitpunkt der Wahl zu ermitteln, ob es nunmehr eine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten gibt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Wahltermin einmalig um etwa eine Woche zu verschieben.
(4) Die Direktorin oder der Direktor hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende an Akademien zu überprüfen.
(5) Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Direktorin oder der Direktor der Akademie hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Studienganges in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel.
(6) Die Direktorin oder der Direktor hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.
(7) Die Mandate für die Studiengangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
Akademievertretung
§ 50. (1) Alle Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter einer Akademie bilden die Akademievertretung. Die Direktorin oder der Direktor hat alle gewählten Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter zu einer konstituierenden Sitzung der Akademievertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat die Direktorin oder der Direktor die Wahl der oder des Vorsitzenden der Akademievertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu leiten.
(2) Die Wahl der oder des Vorsitzenden der Akademievertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters kann auch in offener Abstimmung durchgeführt werden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen, wobei die Wahl der oder des Vorsitzenden zuerst durchzuführen ist. Nach Möglichkeit sind auch diese Wahlen innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres durchzuführen.
(3) Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden der Akademie durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister vom Wahlergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die einzelnen Schritte der Wahlen sind schriftlich zu protokollieren. Die Stimmzettel sind mindestens vier Monate ab der Wahl aufzubewahren.
(4) Werden durch Akademievertretungen Mandatarinnen oder Mandatare unmittelbar in die Bundesvertretung gewählt, so hat dies die oder der Vorsitzende der Akademievertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis zum letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben.
(5) Die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Akademie kann im Rahmen des § 19 Abs. 2 des Akademien-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 94/1999, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit der Durchführung der Wahlen beauftragen.
6. Abschnitt
Listenverbände und Wahlgemeinschaft
Listenverbände
§ 51. (1) Der Zusammenschluss von wahlwerbenden Gruppen zu einem Listenverband gemäß § 35a Abs. 5 HSG 1998 ist durch die jeweilige zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den jeweiligen zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser wahlwerbenden Gruppen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft schriftlich bekannt zu geben. Jede wahlwerbende Gruppe darf nur einem Listenverband angehören. Die Meldung über den Zusammenschluss muss spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag bei der oder dem Vorsitzenden dieser Wahlkommission einlangen. Gleichzeitig ist eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder ein gemeinsamer zustellungsbevollmächtigter Vertreter für den jeweiligen Listenverband namhaft zu machen. Entspricht ein Listenverband nicht den einschlägigen Bestimmungen, so ist der Vorschlag zur Verbesserung zurückzustellen. Der verbesserte Vorschlag ist innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter, längstens aber zwei Wochen vor dem ersten Wahltag, mit eingeschriebenem Brief der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wieder vorzulegen.
(2) Die oder der Vorsitzende dieser Wahlkommission hat den Zusammenschluss der wahlwerbenden Gruppen zu einem Listenverband spätestens acht Tage vor dem ersten Wahltag an allen betroffenen Universitäten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der betreffenden Universität zu veröffentlichen.
(3) Nach Vorliegen der Wahlergebnisse hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festzustellen, ob ein Listenverband ein Mandat erhalten hat.
(4) Hat ein Listenverband ein Mandat erhalten, so hat die oder der gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarin oder den Mandatar sowie eine Ersatzperson für die Bundesvertretung bis spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben. Die Mandatarin oder der Mandatar sowie eine Ersatzperson sind von den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppen des Listenverbandes zu wählen. Wahlberechtigt sind jene Zustellungsbevollmächtigten wahlwerbender Gruppen des Listenverbandes, die keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung wählen dürfen. Nachnominierungen sind zulässig.
Wahlgemeinschaft
§ 52. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Mitglieder der Universitätsvertretungen und der Akademievertretungen von Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden zur Wahl der Mandatarinnen und Mandatare für die Bundesvertretung zu laden. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden.
(2) Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen. Nachnominierungen sind zulässig.
(3) Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7. Abschnitt
Wahlergebnis
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 53. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission versiegelt zu übermitteln, die Stimmzettel und sonstigen Unterlagen sind an einer geeigneten Stelle an der Bildungseinrichtung versiegelt aufzubewahren.
(2) Die Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität hat die für die einzelnen Organe bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität zu ermitteln. Hiefür ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 2 bis 4 zu erstellen.
(3) Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Abs. 2 und § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.
(4) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von fünf Jahren, die Stimmzettel für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Wahlgemeinschaft und der Listenverbände.
Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung
§ 54. (1) Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung erfolgt nach Prüfung durch die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgrund der diesbezüglichen Wahlen an den Universitäten, den Akademien, der Wahlgemeinschaft sowie der Listenverbände.
(2) Die Zuweisung der Mandate hat gleichzeitig mit der Ladung zur konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung zu erfolgen.
(3) Werden von den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (§ 14) oder von den Akademievertretungen (§ 50) oder von den Listenverbänden (§ 51) nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bekannt gegeben oder durch die Wahlgemeinschaft keine Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung gewählt, so ist die Konstituierung der Bundesvertretung und die Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dennoch durch zu führen. Dies gilt auch, wenn die Zahl der bekannt gegebenen Mandatarinnen und Mandatare nicht der auf Grund des § 35a Abs. 7 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 erlassenen Verordnung entspricht.
(4) Über die Zuweisung der Mandate ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 anzufertigen.
Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen
§ 55. (1) Die Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 42 HSG 1998 vorzugehen.
(2) Über die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen ist für jedes gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 10 und 11 anzufertigen.
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 56. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben das Wahlergebnis für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag in der in § 31 Abs. 3 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren.
(2) Hierbei ist anzugeben:
- 1. das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten,
- 2. die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate,
- 3. die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat das Wahlergebnis für die Bundesvertretung vor der konstituierenden Sitzung kundzumachen.
Verständigung der Gewählten
§ 57. (1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses nachweislich mit Rückscheinbrief zu verständigen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 13 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung der Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt. Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses durch Aushang an der Amtstafel in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche schriftliche Benachrichtigung mit Rückscheinbrief erfolgen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 12 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Aushang an der Amtstafel der Wahlkommission an der betreffenden Universität mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.
(2) Lehnt die oder der Gewählte für die Universitätsvertretung ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten gemäß Abs. 1 zugeteilt.
(3) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächst höchsten Stimmenanzahl gemäß Abs. 1 zuzuweisen, sofern die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 HSG 1998 dem nicht entgegenstehen.
(4) Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
(5) Lehnt die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl für die Bundesvertretung ab, so hat die jeweilige wahlberechtigte Einrichtung eine neuerliche Wahl durchzuführen.
Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 58. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung der Studierenden mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe für eine Universitätsvertretung sowie die Akademievertretungen sind berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen.
(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die jeweilige Wahl an der Universität für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist an dieser Universität zu wiederholen.
(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtig zu stellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und Studienvertretungen
§ 59. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe für eine Universitätsvertretung und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.
(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 HSG 1998 zu wiederholen.
(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtig zu stellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.
Wahlwiederholung
§ 60. (1) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.
(2) Die Wahlwiederholung für Wahlen von Universitätsvertretungen und Studienvertretungen ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen wird.
(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.
(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.
(6) Wird die Wahl zur Bundesvertretung an einer Universität für ungültig erklärt, so ist diese Wahl umgehend zu wiederholen.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 61. (1) Diese Verordnung tritt mit 10. April 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 62. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Wahl der Organe der Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2001 - HSWO 2001), BGBl. II Nr. 122/2001, tritt mit Ablauf des 9. April 2005 außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 63. (1) Bis zur Konstituierung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Grund des § 38 Abs. 2 HSG 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005, übernimmt die bisherige bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren Aufgaben.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 6 hat der erstmalige Zusammenschluss zu Klubs nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2005 ehestmöglich nach der Konstituierung der Bundesvertretung der Studierenden zu erfolgen.
(3) Im Rahmen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005 dürfen auch die Formulare gemäß den Anlagen zur Hochschülerschaftswahlordnung 2001 (HSWO 2001), BGBl. II Nr. 122/2001, weiterhin verwendet werden.
[Anlagen 1 bis 13 siehe Anlagen]
Anlage 1
Niederschrift über die Sitzung
Anlage 2
Anlage 3
Unterstützungserklärungen zum Wahlvorschlag
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Gehrer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)