90. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind, geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und auf Grund des § 4 vierter Satz verordnet:
Die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, BGBl. II Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die letzten beiden Sätze gestrichen und folgende Sätze angefügt:
„Unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07% sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ein Pauschale in Höhe von 0,585% der Krankenversicherungsaufwendungen und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Pauschale in Höhe von 0,185% der Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger in die Jahresabrechnung gemäß § 7 GSBG 1996 einzubeziehen.“
2. § 4 Abs. 4 letzter Satz lautet:
Die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ wird durch „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ ersetzt.
3. § 6 wird ein Absatz 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2005 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.“
Grasser
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