78. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den 15. Nachtrag zum Arzneibuch
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des achten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, Nachtrag 4.08, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, Nachtrag 4.08, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3. Der Nachtrag 4.08 wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.
Rauch-Kallat
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