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BGBl II 77/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Verordnung: 32. MBA - Verordnung

77. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Verkehrssicherheitsmanagerin“, „Akademischer Verkehrssicherheitsmanager“ und die akademischen Grade „Master of Business Administration“, „Master of Science“ und „Master of Arts“, Hubert Ebner Privatstiftung in Thalheim bei Wels
(32. MBA - Verordnung)

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

Lehrgang „Verkehrssicherheitsmanagement“

§ 1. Die Hubert Ebner Privatstiftung in Thalheim bei Wels ist berechtigt, den Lehrgang „Verkehrssicherheitsmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Verkehrssicherheitsmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Verkehrssicherheitsmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Verkehrssicherheitsmanager“ zu verleihen.

„Master-Lehrgang Traffic Safety Management“

§ 2. Die Hubert Ebner Privatstiftung in Thalheim bei Wels ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Traffic Safety Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Master-Lehrganges Traffic Safety Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration (Traffic Safety Management)“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

„Master-Lehrgang Traffic Safety Engineering“

§ 3. Die Hubert Ebner Privatstiftung in Thalheim bei Wels ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Traffic Safety Engineering“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Master-Lehrganges Traffic Safety Engineering“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Traffic Safety Engineering)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

„Master-Lehrgang Traffic Safety Education“

§ 4. Die Hubert Ebner Privatstiftung in Thalheim bei Wels ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Traffic Safety Education“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Master-Lehrganges Traffic Safety Education“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts (Traffic Safety Education)“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2005 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

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