64. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung)
Auf Grund des § 53b Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach § 53b ASVG und deren Abwicklung.
Zuschussberechtigter Dienstgeber/innen/kreis
§ 2. (1) Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer/innen in Unternehmen nach Abs. 2 beschäftigt werden.
(2) Als Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ASVG gelten solche, in denen regelmäßig insgesamt weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden, wobei die Zählung nach Abs. 4 erfolgt.
(3) Als Dienstnehmer/innen im Sinne des Abs. 2 gelten Dienstnehmer/innen nach § 4 Abs. 2 ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.
(4) Bei wechselnder Dienstnehmer/innen/zahl liegt ein Unternehmen nach Abs. 2 auch dann vor, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmer/innen/zahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden. Ein Unternehmen nach Abs. 2 liegt auch dann vor, wenn die Zahlengrenze von 50 Dienstnehmer/inne/n nur deshalb überschritten wird, weil in diesem Unternehmen Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, beschäftigt werden, sofern die Grenze von 53 Dienstnehmer/inne/n nicht überschritten wird; letzteres gilt nicht für Unternehmen, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder integrative Unternehmen.
Antragstellung
§ 3. Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat alle für die Gewährung und Abwicklung der Zuschüsse maßgeblichen Daten zu enthalten, und zwar insbesondere:
- 1. Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (§ 2 Abs. 2);
- 2. Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, aufgrund dessen/deren Arbeitsverhinderung der Zuschuss beantragt wird;
- 3. Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung nach § 53b Abs. 2 und 3 ASVG;
- 4. Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht;
- 5. Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 4 Abs. 2 das Kalenderjahr ist.
Höhe der Zuschüsse
§ 4. (1) Die Zuschüsse betragen 50 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar
- 1. bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung;
- 2. bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat und der Unfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist, jeweils ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung.
- (2) Zuschüsse nach Abs. 1 werden jeweils für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer/in und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Abs. 1 Z 1 und Z 2, so darf der Zuschuss das im Abs. 1 genannte Ausmaß nicht übersteigen.
(3) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuschüsse ist die Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG außer Acht zu lassen.
Auszahlung der Zuschüsse
§ 5. (1) Die Zuschüsse sind jeweils im Nachhinein, längstens bis zum Ende eines Monats nach dem Ende jenes Quartals auszuzahlen, in dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Die erstmalige Auszahlung von Zuschüssen zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit hat für die im ersten Quartal 2005 gestellten Anträge spätestens am 30. April 2005 zu erfolgen.
Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse
§ 6. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben zu Unrecht geleistete Zuschüsse vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass der Zuschuss zu Unrecht geleistet wurde. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Zuschusses in Teilbeträgen zulassen.
Ausschluss der Zuschussgewährung infolge Zeitablaufes
§ 7. Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.
Datenübermittlung
§ 8. Die Krankenversicherungsträger haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu melden.
Schlussbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung gilt für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2004 liegen.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 443/2002 außer Kraft; sie bleibt jedoch für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die Arbeitsverhinderung nach Unfällen vor dem 1. Jänner 2005 eingetreten ist, weiterhin anwendbar.
Rauch-Kallat
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