63. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der im Einführungszeitraum der e-card von der Vorlage des Krankenscheins abgesehen wird (Krankenscheinvorlage - Verordnung)
Auf Grund des § 31c Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird verordnet:
Vorlage des Krankenscheins
Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt, eine Vertragseinrichtung, Vertragsgruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung der burgenländischen Gebietskrankenkasse in Eisenstadt als Stadt mit eigenem Statut, in Rust als Stadt mit eigenem Statut und in den politischen Bezirken Eisenstadt-Umgebung und Neusiedl am See entfällt die Vorlage des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheins, Patientenscheins, Arzthilfescheins) im Zeitraum vom 28. Februar 2005 bis zum Ablauf des 29. Mai 2005, wenn
- 1. die anspruchsberechtigte Person ihre persönliche e-card vorlegt und
- 2. die/der in Anspruch genommene Vertragspartnerin/Vertragspartner oder die eigene Einrichtung die Prüfung der Anspruchsberechtigung im Wege der technischen Infrastruktur der e-card durchführen kann.
Rauch-Kallat
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