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BGBl III 216/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

216. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

216. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 78/1974, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 191/1998) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Afghanistan

30. August 2005

Belarus

23. August 2001

Georgien

9. August 1999

Kasachstan

15. Jänner 1999

Mexiko

7. Juni 2000

Moldau

31. Jänner 2002

Namibia

17. Februar 1995

St. Vincent und die Grenadinen

3. November 2003

Timor-Leste

7. Mai 2003

Trinidad und Tobago

10. November 2000

Ukraine

4. April 2002

Serbien und Montenegro hat erklärt, sich mit Wirkung vom 27. April 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Weiters haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Staaten folgende Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben:

St. Vincent und die Grenadinen:

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. VII Abs. 1 des genannten Protokolls macht die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen dennoch einen Vorbehalt zu Art. IV des Protokolls, sodass für die Unterbreitung einer Streitigkeit der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes im Sinne dieses Artikels die ausdrückliche Zustimmung aller Streitparteien in jedem Fall erforderlich ist.

Timor-Leste:

In Übereinstimmung mit Art. VII und I des Protokolls tritt die Demokratische Republik Timor-Leste dem Protokoll unter der Voraussetzung bei, dass sie zu Art. 16 Abs. 2, Art. 20, 21, 22, 23 und 24 der Konvention über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 28. Juli 1951 angenommen wurde, Vorbehalte abgegeben hat.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 3. Dezember 1999 erklärt, dass das Protokoll mit dem erklärten Vorbehalt Chinas auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Schüssel

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