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BGBl III 215/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

215. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht

215. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (BGBl. Nr. 596/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 14/1997) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Afghanistan

17. Juni 2004

Albanien

8. Oktober 1999

Angola

17. Mai 2000

Armenien

1. Oktober 1999

Belize

6. Juni 1997

Bhutan

23. August 2004

Burundi

6. Jänner 1997

Cook Inseln

22. Dezember 2003

Dschibuti

30. Juli 1999

Eritrea

10. März 2005

Guinea-Bissau

12. November 2002

Haiti

29. März 2000

Kambodscha

27. Juni 2001

Kap Verde

31. Juli 2001

Kasachstan

26. August 1998

Kirgisistan

31. Mai 2000

Demokratische Volksrepublik Laos

21. August 1998

Madagaskar

7. November 1996

Nauru

12. November 2001

Niue

22. Dezember 2003

Oman

30. Juni 1999

Palau

29. Mai 2001

Ruanda

11. Oktober 2001

São Tomé und Príncipe

19. November 2001

Sierra Leone

29. August 2001

Somalia

1. August 2001

St. Vincent und die Grenadinen

2. Dezember 1996

Suriname

14. Oktober 1997

Tonga

29. Juli 1998

Turkmenistan

18. November 1993

Serbien und Montenegro hat mit Wirkung vom 27. April 1992 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 6. Juni 1997 erklärt, dass das Protokoll mit dem erklärten Vorbehalt Chinas auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet. Weiters hat China mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 erklärt, dass das Protokoll auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Neuseeland folgendes mitgeteilt:

Die Ratifikationsurkunde weist darauf hin, dass gemäß des besonderen Verhältnisses zwischen Neuseeland und den Cook Inseln sowie zwischen Neuseeland und Niue es Beratungen im Hinblick auf das Übereinkommen zwischen der Regierung von Neuseeland und der Regierung der Cook Inseln sowie zwischen der Regierung von Neuseeland und der Regierung von Niue gegeben hat; dass die Regierung der Cook Inseln, die ausschließlich für die Umsetzung von Verträgen für die Cook Inseln zuständig ist darum ersucht hat, dass das Übereinkommen auch auf die Cook Inseln ausgedehnt wird; dass die Regierung von Niue, die ausschließlich für die Umsetzung von Verträgen für Niue zuständig ist, darum ersucht hat, dass das Übereinkommen auch auf Niue ausgedehnt wird. Die genannte Urkunde verweist darauf, dass dementsprechend das Übereinkommen auch auf die Cook Inseln und Niue angewendet wird.

In diesem Sinne erhielt am 17. März 2004 der Generalsekretär von der Regierung von Neuseeland nachstehende Mitteilung:

Hinsichtlich der Cook Inseln:

  1. .
  2. .
  3. .
  4. .
  5. .
  6. . Hinsichtlich Niue:
  7. .
  8. .
  9. .
  10. .
  11. .
  12. .

Schüssel

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