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BGBl III 213/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

213. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

213. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 105/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 293/1995) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Aserbaidschan

27. November 2001

Bosnien und Herzegowina

1. März 1995

Burkina Faso

4. Jänner 1999

Côte d'Ivoire

5. März 1997

Dschibuti

5. November 2002

El Salvador

6. Juni 1995

Ghana

7. September 2000

Griechenland

5. Mai 1997

Guatemala

28. November 2000

Honduras

7. Juni 2005

Kap Verde

19. Mai 2000

Kroatien

12. Oktober 1995

Lesotho

6. September 2000

Liechtenstein

10. Dezember 1998

Malawi

11. Juni 1996

Mali

24. Oktober 2001

Mexiko

15. März 2002

Paraguay

10. Jänner 1995

Serbien und Montenegro

6. September 2001

Sierra Leone

23. August 1996

Sri Lanka

3. Oktober 1997

Südafrika

28. August 2002

Tadschikistan

4. Jänner 1999

Tschad

9. Juni 1995

Turkmenistan

1. Mai 1997

Uganda

14. November 1995

Usbekistan

28. September 1995

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

El Salvador:

Die Regierung der Republik El Salvador erklärt, dass seine Bestimmungen bedeuten, dass die Zuständigkeit des Menschenrechtskomitees ausschließlich dafür eingerichtet ist, Individualbeschwerden zu empfangen und zu prüfen, ausschließlich und alleinig im Hinblick auf jene Situationen, Ereignisse, Fälle, Versäumnisse und rechtliche Vorfälle oder Akte, die nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vollzogen wurden, das heißt, jene, die drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung gemäß Art. 9 Abs. 2 des Protokolls stattfanden; auch soll das Komitee ohne Zuständigkeit sein für die Mitteilungen und/oder Beschwerden, die anderen Verfahren internationaler Untersuchungen oder Schlichtung unterworfen wurden.

Guatemala:

Guatemala anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung der Mitteilungen von seiner Jurisdiktion unterstehenden Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der im Internationalen Pakt anerkannten Rechte durch Guatemala zu sein, sei es, dass sich eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergibt, die eintraten, nachdem das Fakultativprotokoll für die Republik Guatemala in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem Datum.

Kroatien:

Die Republik Kroatien legt Art. 1 des Protokolls dahingehend aus, dass der Ausschuss zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion der Republik Kroatien unterstehender Personen zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung der im Pakt anerkannten Rechte durch die Republik Kroatien zu sein, die sich aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergeben, die eintraten, nachdem das Protokoll für die Republik Kroatien in Kraft getreten ist.

Die Republik Kroatien stellt klar, dass der Ausschuss für Menschenrechte gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a des Protokolls nicht die Zuständigkeit besitzt, Mitteilungen einer Person zu prüfen, wenn die Angelegenheit bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder geprüft wurde.

Sri Lanka:

Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka anerkennt gemäß Art. 1 des Fakultativprotokolls die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka unterstehender Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der im Pakt anerkannten Rechte zu sein, sei es, dass sich eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem Datum. Die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka ist der Auffassung, dass der Ausschuss für Menschenrechte Mitteilungen einer Person nicht prüfen darf, wenn nicht feststeht, dass diese Angelegenheit nicht bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder geprüft wurde.

Uganda:

Die Republik Uganda akzeptiert nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Prüfung einer Mitteilung einer Privatperson gemäß Art. 5 Abs. 2, wenn die Sache vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft worden ist.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Guyana am 5. April 1999 folgenden Vorbehalt hinterlegt:

Guyana erklärt einen Vorbehalt zu Art. 6, mit der Wirkung, dass der Menschenrechtsausschuss nicht zur Entgegennahme und Prüfung der Mitteilungen von Personen zuständig ist, die wegen Mordes oder Hochverrats zum Tode verurteilt wurden, in Bezug auf Angelegenheiten, die ihre Strafverfolgung, Anhaltung, das Verfahren, die Verurteilung, die Strafe oder Vollstreckung der Todesstrafe oder andere damit verbundene Angelegenheiten betreffen.

In Anerkennung des Grundsatzes, dass Staaten das Fakultativprotokoll nicht als Mittel für die Einführung von Vorbehalten zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte benützen dürfen, betont die Regierung von Guyana, dass ihr Vorbehalt zum Fakultativprotokoll ihre Verpflichtungen nach dem Pakt, einschließlich ihrer Verpflichtung, allen der Gerichtsbarkeit Guyanas unterstehenden und sich auf ihrem Gebiet befindlichen Personen, die im Pakt anerkannten Rechte (sofern nicht ein Vorbehalt erklärt wurde) wie in seinem Art. 2 festgelegt, zu sichern und sie zu respektieren sowie Guyanas Verpflichtung, an den Menschenrechtsausschuss nach dem in Art. 40 des Paktes geschaffenen Überwachungsmechanismus zu berichten, in keiner Weise beeinträchtigt.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben Jamaika am 23. Oktober 1997 und Trinidad und Tobago am 27. März 2000 ihre Entscheidungen mitgeteilt, das Zusatzprotokoll zu kündigen.

Schüssel

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