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BGBl III 212/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

212. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

212. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 292/1995) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bangladesch

6. September 2000

Belize

10. Juni 1996

Botsuana

8. September 2000

Burkina Faso

4. Jänner 1999

Dschibuti

5. November 2002

Eritrea

22. Jänner 2002

Ghana

7. September 2002

Griechenland

5. Mai 1997

Honduras

25. August 1997

Kuwait

21. Mai 1996

Liberia

22. September 2004

Liechtenstein

10. Dezember 1998

Mauretanien

17. November 2004

Monaco

28. August 1997

Sierra Leone

23. August 1996

Südafrika

10. Dezember 1998

Swasiland

26. März 2004

Tadschikistan

4. Jänner 1999

Thailand

29. Oktober 1996

Timor-Leste

18. September 2003

Tschad

9. Juni 1995

Türkei

23. September 2003

Turkmenistan

1. Mai 1997

Uganda

21. Juni 1995

Usbekistan

28. September 1995

Serbien und Montenegro hat erklärt, sich mit Wirkung vom 27. April 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten Erklärungen gemäß Artikel 41 des Paktes abgegeben:

Staaten:

Datum der Abgabe der Erklärung:

Deutschland

27. Dezember 2001

Ghana

7. September 2000

Kroatien

12. Oktober 1995

Liechtenstein

10. Dezember 1998

Schweiz

25. April 1997

Spanien

11. März 1998

Südafrika

10. Dezember 1998

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bangladesch:

Vorbehalt:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch behält sich das Recht vor, Art. 14 Abs. 3 lit. d nicht anzuwenden, da, obwohl die geltenden Gesetze Bangladeschs vorsehen, dass Personen normalerweise berechtigt sind, bei der Verhandlung anwesend zu sein, diese auch eine Verhandlung in Abwesenheit vorsehen, wenn der Straftäter flüchtig ist oder es sich um eine Person handelt, die vor Gericht erscheinen muss, dies aber nicht tut oder dem Gericht die Gründe ihres Nichterscheinens nicht auf eine für das Gericht zufrieden stellende Weise erklärt.

Erklärungen:

Hinsichtlich Art. 10 Abs. 3 erster Satz betreffend die Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung von Gefangenen hat Bangladesch in dieser Hinsicht wegen finanzieller Zwänge und Mangel an geeigneter logistischer Unterstützung keine Möglichkeiten. Der zweite Satz dieses Absatzes betreffend die Trennung von jugendlichen Straffälligen und Erwachsenen ist eine gesetzliche Verpflichtung nach dem Recht Bangladeschs und wird dementsprechend beachtet.

Art. 11, der vorsieht, dass „niemand nur deswegen in Haft genommen werden darf, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen“, steht im allgemeinen in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen Bangladeschs, außer unter sehr außergewöhnlichen Umständen, wo das Gesetz eine Haft im Falle der vorsätzlichen Unterlassung der Befolgung einer gerichtlichen Entscheidung vorsieht. Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird diesen Artikel im Einklang mit dem geltenden Landesrecht anwenden.

Betreffend die Bestimmung von Art. 14 Abs. 3 lit. d hat jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte laut Gesetz einen Anspruch auf Rechtsbeistand, wenn er nicht über die Mittel dafür verfügt.

Obwohl die Regierung der Volksrepublik Bangladesch den Grundsatz der Entschädigung für ein Fehlurteil gemäß Art. 14 Abs. 6 anerkennt, ist sie derzeit nicht in der Lage eine umfassende Umsetzung dieser Bestimmung zu garantieren. Der Geschädigte hat aber das Recht, in einem eigenen Verfahren seinen Anspruch auf Entschädigung für ein Fehlurteil zu verwirklichen, und in einigen Fällen gewährt das Gericht von sich aus den Opfern eines Fehlurteils Entschädigung. Bangladesch beabsichtigt aber, die volle Umsetzung dieser Bestimmung in naher Zukunft zu garantieren.

Belize:

  1. a. Die Regierung von Belize behält sich das Recht vor, Art. 12 Abs. 2 in Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen für Auslandsreisende, wonach eine Bestätigung über die Bezahlung der Steuern vorzulegen ist, nicht anzuwenden;
  1. b. Die Regierung von Belize behält sich das Recht vor, das Recht auf unentgeltliche Beistellung eines Verteidigers gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. d nicht voll anzuwenden, da, obwohl sie das in diesem Absatz enthaltene Prinzip anerkennt und derzeit auch in bestimmten Fällen anwendet, durch Probleme bei der Umsetzung derzeit die volle Anwendung des Prinzips nicht gewährleistet werden kann;
  1. c. Die Regierung von Belize anerkennt das Prinzip der Entschädigung für rechtswidrige Haft gemäß Art. 14 Abs. 6, wegen der Probleme bei der Umsetzung wird das Recht, dieses Prinzip nicht anzuwenden, aber derzeit vorbehalten.

    Botsuana:

    Die Regierung der Republik Botsuana erachtet sich gebunden durch:

  1. a. Art. 7 des Paktes insofern, als mit ,,Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung“ Folter, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung oder andere Behandlung wie nach Abschnitt 7 der Verfassung der Republik Botsuana verboten, gemeint ist;
  1. b. Art. 12 Abs. 3 des Paktes insofern, als die Bestimmungen mit Abschnitt 14 der Verfassung der Republik Botsuana hinsichtlich der Einführung von in bestimmten Ausnahmefällen erforderlichen Beschränkungen vereinbar sind.

    Kuwait:

    Interpretative Erklärung zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 3:

    Obwohl die in diesen beiden Artikeln enthaltenen wichtigen Grundsätze im Einklang mit den Bestimmungen der kuwaitischen Verfassung im allgemeinen und deren Art. 29 im besonderen stehen und von der Regierung Kuwaits unterstützt werden, müssen die Rechte, auf die sich die Artikel beziehen, innerhalb der vom kuwaitischen Recht gesetzten Grenzen ausgeübt werden.

    Interpretative Erklärung zu Art. 23:

    Die Regierung Kuwaits erklärt, dass die in Art. 23 genannten Angelegenheiten vom auf dem islamischen Gesetz beruhenden Personenrecht geregelt werden. Wo Bestimmungen dieses Artikels dem kuwaitischen Gesetz widersprechen, wird Kuwait das nationale Recht anwenden.

    Vorbehalt zu Art. 25 lit. b:

    Die Regierung Kuwaits erklärt einen Vorbehalt zu Art. 25 lit. b. Die Bestimmungen dieses Absatzes stehen in Widerspruch zum kuwaitischen Wahlgesetz, wonach das aktive und passive Wahlrecht auf Männer beschränkt ist. Weiters wird erklärt, dass die Bestimmungen dieses Artikels nicht auf die Mitglieder der Streitkräfte oder der Polizei anwendbar sind.

    Liechtenstein:

    Erklärung zu Art. 3:

    Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es die Bestimmungen von Art. 3 des Paktes nicht so auslegt, dass sie ein Hindernis im Hinblick auf die Verfassungsbestimmungen betreffend die Thronfolge des Regierenden Fürsten darstellen.

    Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1:

    Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 des Paktes hinsichtlich des Prinzips, dass Gerichtsverhandlungen öffentlich abgehalten und Urteile öffentlich verkündet werden müssen, nur innerhalb der von der Gesetzgebung von Liechtenstein für Gerichtsverfahren gesetzten Grenzen angewendet werden.

    Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 1:

    Das Fürstentum Liechtenstein erklärt den Vorbehalt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens, wie es in Art. 17 Abs. 1 des Paktes gewährleistet wird, auf ausländische Staatsbürger gemäß den derzeit gültigen Grundsätzen des Fremdenrechts angewendet werden wird.

    Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 3:

    Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Gesetzgebung von Liechtenstein, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft von Liechtenstein verliehen wird, anzuwenden.

    Vorbehalt zu Art. 26:

    Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die in Art. 26 des Paktes enthaltenen Rechte betreffend die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und ihr Anspruch ohne jede Diskriminierung auf gleichen Schutz durch das Gesetz nur in Verbindung mit anderen Rechten, die in dem gegenständlichen Pakt enthalten sind, zu gewährleisten.

    Mauretanien:

    Vorbehalt zu Art. 18:

  1. 1. Jedermann soll das Recht auf Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit haben. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sowie die Freiheit, entweder allein oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat seine Religion oder Weltanschauung durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
  1. 2. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung nach seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigt.
  1. 3. Die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
  1. 4. Die Vertragsparteien des gegenständlichen Paktes verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds zu achten, um die religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

    Die Regierung von Mauretanien, die die Bestimmungen von Art. 18 betreffend Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkennt, erklärt, dass ihre Anwendung unbeschadet der Einhaltung der Islamischen Shariah erfolgen soll.

    Vorbehalt zu Art. 23 Abs. 4:

    Die Vertragsparteien des gegenständlichen Paktes werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Im Falle der Auflösung wird Vorsorge für den notwendigen Schutz von Kindern getroffen.

    Die Regierung von Mauretanien legt die Bestimmungen von Art. 23 Abs. 4 über die Rechte und Pflichten von Ehegatten hinsichtlich der Ehe so aus, dass in keiner Weise die Vorschriften der Islamischen Shariah beeinträchtigt werden.

    Monaco:

    Die Regierung Monacos erklärt, dass sie die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 und 25 nicht so auslegt, dass sie die verfassungsrechtlichen Regelungen über die Übertragung der Krone, wonach die Thronfolge innerhalb der direkten rechtmäßigen Linie des Regierenden Fürsten, in der Reihenfolge der Geburt, mit Vorrang für männliche Nachkommen innerhalb desselben Verwandtschaftsgrades stattfindet oder jene betreffend die Ausübung der Aufgaben der Regentschaft beeinträchtigen.

    Die Fürstliche Regierung erklärt, dass die Anwendung des in Art. 13 festgelegten Grundsatzes die geltenden Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Fürstentum oder jene betreffend die Ausweisung von Ausländern aus monegassischem Territorium nicht berühren.

    Die Fürstliche Regierung versteht Art. 14 Abs. 5 als allgemeinen Grundsatz, zu dem das Gesetz begrenzte Ausnahmen schaffen kann. Dies betrifft insbesondere bestimmte Verstöße, die in erster und letzter Instanz unter die Gerichtsbarkeit eines Polizeigerichtes fallen, und Verstöße krimineller Natur. Überdies können Schuldsprüche letzter Instanz vor das Justizrevisionsgericht gebracht werden, das über deren Gesetzmäßigkeit urteilt.

    Die Fürstliche Regierung erklärt, dass nach ihrer Auffassung Art. 19 mit dem bestehenden Monopol- und Genehmigungssystem für Radio- und Fernsehgesellschaften vereinbar ist.

    Die Fürstliche Regierung erklärt unter Berufung darauf, dass die Ausübung der in den Art. 21 und 22 festgelegten Rechte und Freiheiten auch Verpflichtungen und Verantwortungen umfassen, dass sie diese Artikel so auslegt, dass sie die Anwendung von gesetzlich vorgeschriebenen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die territoriale Integrität oder die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verbrechensverhinderung und den Schutz der Gesundheit oder Moral und den Schutz des Rufes von anderen oder zur Verhinderung der Enthüllung vertraulicher Informationen oder zur Gewährleistung der Autorität und Unparteilichkeit des Rechtssystems erforderlichen Voraussetzungen, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafen nicht verbieten.

    Die Fürstliche Regierung erklärt einen Vorbehalt zu Art. 25, der die Anwendung von Art. 25 der Verfassung und Verordnung No. 1730 vom 7. Mai 1935 über die Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht beeinträchtigen darf.

    Art. 26 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 25 werden so ausgelegt, dass dadurch die Unterscheidung in der Behandlung von Monegassen und Ausländern, die nach Art. 1 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung erlaubt ist, unter Berücksichtigung der in den Art. 25 und 32 der monegassischen Verfassung festgelegten Unterscheidung nicht ausgeschlossen wird.

    Thailand:

    Die Regierung Thailands erklärt, dass

  1. 1. der Ausdruck „Selbstbestimmung“ in Art. 1 Abs. 1 des Paktes so auszulegen ist, dass er mit jenem in der am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte angenommenen Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm vereinbar ist.
  1. 2. Hinsichtlich Art. 6 Abs. 5 des Paktes bestimmt das thailändische Strafgesetz, oder ermöglicht in einigen Fällen einen großen Spielraum dafür, dass das Gericht das jugendliche Alter des Rechtsbrechers als mildernden Umstand bei der Festlegung der Strafe berücksichtigt. Abschnitt 74 des Strafgesetzes erlaubt nicht die Verhängung einer Strafe auf Personen unter 14 Jahren, Abschnitt 75 sieht vor, dass bei 14 bis 17 Jährigen, die eine Straftat begehen, das Gericht deren Verantwortungsgefühl und andere sie betreffende Umstände berücksichtigen muss, um eine Entscheidung treffen zu können, ob die Verhängung einer Strafe durch Urteil angemessen ist oder nicht. Kommt das Gericht zur Auffassung, dass die Verhängung einer Strafe durch Urteil nicht angemessen ist, hat es nach Abschnitt 74 vorzugehen (d.h. andere Erziehungsmaßnahmen mangels Strafe). Hält das Gericht die Verhängung einer Strafe durch Urteil für angemessen, hat es das für die jeweilige Straftat vorgesehene Strafausmaß um die Hälfte zu verringern. Abschnitt 76 des Strafgesetzes legt auch fest, dass bei 17 bis 20 Jährigen, die eine Straftat begehen, das Gericht, wenn es dies für angemessen hält, das für die jeweilige Straftat vorgesehene Strafausmaß um die Hälfte oder ein Drittel reduzieren kann. Die Reduzierung des Strafausmaßes hält das Gericht von der Verhängung der Todesstrafe ab. Obwohl die Todesstrafe theoretisch für von unter 18 Jährigen, aber nicht unter 17 Jährigen, begangene Verbrechen verhängt werden kann, übt das Gericht im Ergebnis immer das ihm in Abschnitt 75 eingeräumte Ermessen aus, das Strafausmaß zu reduzieren, und in der Praxis wurde die Todesstrafe nicht über unter 18 Jährige verhängt. Thailand ist daher der Auffassung, dass es den hier verankerten Prinzipien tatsächlich schon entsprochen hat.
  1. 3. Hinsichtlich Art. 9 Abs. 3 des Paktes sieht Abschnitt 87 Abs. 3 der thailändischen Strafprozessordnung vor, dass eine verhaftete Person vom Zeitpunkt der Ankunft im Büro des Verwaltungs- oder Polizeibediensteten an nicht länger als 48 Stunden in Untersuchungshaft festgehalten werden darf, wobei die Zeit der Verbringung der verhafteten Person zum Gericht nicht eingerechnet wird. Sollte es für die Durchführung der Untersuchung oder aus einem anderen Grund notwendig sein, kann die Dauer von 48 Stunden verlängert werden, solange die Notwendigkeit besteht, darf aber in keinem Fall sieben Tage überschreiten.
  1. 4. Hinsichtlich Art. 20 des Paktes wird erklärt, dass der in Abs. 1 genannte Ausdruck „Krieg“ Krieg unter Zuwiderhandlung gegen das Völkerrecht bedeutet.

    Türkei:

    Die Republik Türkei erklärt, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem Pakt gemäß der Charta der Vereinten Nationen (insbesondere deren Art. 1 und 2) umsetzen wird.

    Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Paktes nur gegenüber jenen Staaten erfüllen wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen hat.

    Die Republik Türkei erklärt, dass dieser Pakt ausschließlich für das Staatsgebiet ratifiziert wird, auf dem die Verfassung sowie die Rechts- und Verwaltungsordnung der Republik Türkei angewendet wird.

    Die Republik Türkei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen und Regelungen der Verfassung der Republik Türkei und dem Vertrag von Lausanne vom 24. Juli 1923 und dessen Anhängen auszulegen und anzuwenden.

    Belgien:

    Das Königreich Belgien teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. September 1998 seine Entscheidung mit, die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalte111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 424/1985 zu Art. 2, 3 und 25 zurückzuziehen:

    Irland:

    Am 24. August 1998 teilte Irland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen seine Entscheidung mit, den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1991 zu Art. 14 Abs. 6 und Art. 23 Abs. 4 zurückzuziehen.

    Luxemburg:

    Die Regierung von Luxemburg teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt333) Kundgemacht in BGBl. Nr. 424/1985 mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 wie folgt zu ändern:

    Die Regierung von Luxemburg erklärt, dass sie Art. 14 Abs. 5 anwendet, da dieser Absatz nicht im Gegensatz steht zu den diesbezüglichen luxemburgischen Gesetzesvorschriften, denen zufolge nach einem Freispruch oder einem Schuldspruch durch einen Gerichtshof erster Instanz ein höheres Gericht für die gleiche Straftat ein Urteil fällen, das gefällte Urteil bestätigen oder eine strengere Strafe verhängen kann. Die Entscheidung des Gerichts berechtigt die über Berufung schuldig gesprochene Person jedoch nicht, diese Verurteilung bei einem höheren Berufungsgericht anzufechten.

    Die Regierung von Luxemburg erklärt weiter, dass Art. 14 Abs. 3 nicht für Personen gilt, die nach Luxemburger Recht unmittelbar vor ein höheres Gericht gestellt werden.

    Norwegen:

    Die Regierung von Norwegen hat am 19. September 1995 folgende Erklärung abgegeben:

    Die Regierung von Norwegen erklärt, dass aufgrund des In-Kraft-Tretens einer Abänderung zur Strafprozessordnung, die den Rechtsanspruch begründet, dass ein Urteil jedenfalls durch ein übergeordnetes Gericht überprüft werden kann, der Vorbehalt des Königreiches Norwegen im Hinblick auf Art. 14 Abs. 5 des Paktes weiterhin nur auf die nachstehenden Ausnahmefälle angewendet wird:

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte und Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen bzw. geändert:

  1. 1. „Riksrett“ (Gericht der öffentlichen Anklage)

    Gemäß Art. 86 der Verfassung von Norwegen wird ein besonderes Gericht bei strafrechtlichen Anklagen gegen Regierungsmitglieder, Mitglieder des Storting (Parlament) oder des obersten Gerichtes, ohne Recht auf Berufung, einberufen.

  1. 2. Verurteilung durch ein Revisionsgericht

    In Fällen, in denen der Angeklagte in erster Instanz freigesprochen jedoch von einem Revisionsgericht verurteilt wurde, darf gegen das Urteil nicht aufgrund eines Fehlers in der Beweiswürdigung im Verhältnis zur Bewertung der Schuld berufen werden. Wenn das Revisionsgericht, das den Angeklagten verurteilt, das oberste Gericht ist, darf gegen die Verurteilung in keiner Weise berufen werden.

    Schweiz:

    Die Regierung der Schweiz teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1995 ihre Entscheidung mit, den Vorbehalt444) Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1994 zu Art. 20 Abs. 2 zurückzuziehen:

    Weiteres teilte die Regierung der Schweiz dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Jänner 2004 ihre Entscheidung mit, den Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 3 lit. d und f zurückzuziehen:

    Gemäß der am 13. April 1987 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung der Republik Portugal zur Frage Macaos (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) wird die Regierung der Volksrepublik China die Souveränität über Macao mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 übernehmen. Macao wird ab diesem Zeitpunkt eine Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China werden und außer in Fragen der Außen- und Verteidigungspolitik, die unter Verantwortung der Zentralregierung der Volksrepublik China stehen, einen hohen Grad an Autonomie erhalten.

    Sowohl in Abschnitt VIII der von der Regierung der Volksrepublik China erstellten genauen Darlegung der Grundzüge ihrer Politik gegenüber Macao, die der Gemeinsamen Erklärung als Anhang 1 angeschlossen ist, als in Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China (Grundgesetz), das am 31. März 1993 vom Nationalen Volkskongress der Volksrepublik China angenommen wurde, ist festgelegt, dass internationale Vereinbarungen, denen die Volksrepublik China noch nicht als Partei angehört, die aber auf Macao angewendet werden, weiterhin auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden dürfen.

    Im Einklang mit diesen Bestimmungen teilt die Regierung der Volksrepublik China dem Generalsekretär Folgendes mit:

    Der am 16. Dezember 1966 in New York angenommene Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Pakt), der derzeit auf Macao angewendet wird, wird mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 auch weiterhin auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden. Die Regierung der Volksrepublik China erklärt auch Folgendes:

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China folgende Erklärung betreffend Macao abgegeben:

  1. 1. Die Anwendung des Paktes, im besonderen seines Art. 1, auf die Sonderverwaltungsregion Macao berührt nicht den Status Macaos, wie in der Gemeinsamen Erklärung und im Grundgesetz festgelegt.
  1. 2. Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 des Paktes sind hinsichtlich der Ein- und Ausreise von Personen und der Ausweisung von Fremden aus dem Gebiet nicht auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar. Diese Angelegenheiten werden weiterhin durch die Bestimmungen der Gemeinsamen Erklärung und des Grundgesetzes sowie andere einschlägige Gesetze der Sonderverwaltungsregion Macao geregelt.
  1. 3. Art. 25 lit. b des Paktes ist auf die Sonderverwaltungsregion Macao hinsichtlich der Zusammensetzung der gewählten Organe und des Wahlmodus ihrer Mitglieder, wie in der Gemeinsamen Erklärung und dem Grundgesetz festgelegt, nicht anwendbar.
  1. 4. Die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, sind in Macao durch die Gesetzgebung der Sonderverwaltungsregion Macao anzuwenden.

    Die Einwohner Macaos werden in den ihnen zustehenden Rechten und Freiheiten nicht beschränkt, wenn nicht durch Gesetz anders vorgesehen. Solche Einschränkungen dürfen nicht gegen die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, verstoßen.

    Innerhalb des obigen Umfangs übernimmt die Regierung der Volksrepublik China die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die einer Partei des Paktes zukommen.

Schüssel

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