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BGBl III 200/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

200. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

200. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/2001) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde:

Kirgisistan

27. Mai 2004

Liberia

16. September 2005

Seychellen

1. November 2004

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben die Seychellen folgenden Vorbehalt erklärt:

Die Republik Seychellen behält sich hinsichtlich Art. 10 des Übereinkommens das Recht vor, die Anwendung des Ausdruckes "größtmöglicher Vorrang" im Sinne der in den Seychellen geltenden Devisenkontrollbestimmungen zu beschränken.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 29. November 1984 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Isle of Man und am 30. Juli 2003 auf Jersey ausgedehnt.

Schüssel

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