vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 199/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

199. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

199. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 107/2004) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Andorra

26. April 2005

Aserbaidschan

4. Juli 2003

Bosnien und Herzegowina

25. April 2005

Serbien und Montenegro

30. September 2002

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Andorra:

Vorbehalte:

Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der Nachforschungen sowie die in den übermittelten Unterlagen und Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke (Untersuchungen oder Verfahren) verwendet werden können.

Das Fürstentum Andorra behält sich hinsichtlich Art. 2 des Übereinkommens das Recht vor, ein Rechtshilfeersuchen abzulehnen, wenn

  1. a. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen nach dem Recht Andorras nicht strafbar sind
  1. b. die Person, deretwegen ein Rechtshilfeersuchen gestellt wird, durch rechtskräftiges Urteil im Fürstentum Andorra verurteilt wurde und er/sie die Strafe verbüßt hat oder wenn er/sie in Andorra in dieser Sache freigesprochen wurde.

    Gemäß Art. 5 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra die Möglichkeit vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen vorzunehmen.

    Gemäß Art. 13 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, die Übermittlung von Strafregisterauszügen einer in Andorra ansässigen Person nur unter der Bedingung vorzunehmen, dass er/sie angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigter geladen worden ist.

    Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 22 des Übereinkommens, dass wegen der internen Organisation und Funktionsweise des Strafregisters die zuständigen Behörden einen systematischen Austausch von Informationen über die die Verurteilten betreffenden in diesem Register enthaltenen Entscheidungen nicht garantieren können.

    Diese Behörden werden aber auf Ersuchen der für ein bestimmtes Strafverfahren zuständigen ausländischen Justizbehörde Strafregisterauszüge von Ausländern, die nicht im Fürstentum Andorra ansässig sind, und von in Andorra ansässigen Personen, die angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigte geladen worden sind, übermitteln.

    Erklärungen:

    Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 7 Abs. 3, dass eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, den andorranischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln ist.

    Das Fürstentum Andorra erklärt weiter, dass für den Fall, dass ein Rechtshilfeersuchen eine Vorladung vor Gericht als Beschuldigter, als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger enthält, die Vorladung durch eingeschriebenen Brief vorgenommen werden kann, wenn dies das Recht des ersuchenden Staates zulässt.

    Bezug nehmend auf Art. 15 Abs. 6 erklärt das Fürstentum Andorra Folgendes:

    Eine Abschrift von Rechtshilfeersuchen nach Art. 15 Abs. 2 und Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen nach Art. 15 Abs. 4 sind an das Justizministerium und Ministerium für Inneres Andorras zu übermitteln.

    In dringenden Fällen werden die andorranischen Justizbehörden das Rechtshilfeersuchen, je nach Fall erledigt oder nicht, an die in Art. 15 genannten Behörden zurücksenden, gleichzeitig kann es über Interpol übermittelt oder an die dafür zuständigen Behörden des ersuchenden Staates übergeben werden.

    Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke an die andorranischen Behörden unter Beifügung einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische zu übermitteln sind.

    Das Fürstentum Andorra erklärt, dass in dringenden Fällen die in Art. 21 genannten Anzeigen unter Anschluss aller für das eingeleitete Verfahren erforderlichen Informationen gleichzeitig an das Justiz- und Innenministerium sowie die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Andorra gerichtet werden können.

    Gemäß Art. 24 erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die folgenden Behörden Andorras als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet:

  1. .
  1. - der Court of Corts (Gericht mit ausschließlich strafrechtlichen Kompetenzen. ;
  1. .
  1. - der Court of Batlles (Gerichtshof erster Instanz. ;
  1. - der Batlle (der Richter. ;
  1. .
  1. . Aserbaidschan:

    Vorbehalt:

    In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Rechtshilfe zusätzlich zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen auch in den folgenden Fällen abgelehnt werden kann:

  1. .
  1. .
  1. . Erklärungen:

    Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).

    Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen zum Zweck der Beweisaufnahme in Bezug auf die in Art. 3 des Übereinkommens bezeichneten Strafsachen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Art. 66 der Verfassung der Republik Aserbaidschan erledigt werden:

    Auszug aus der Verfassung der Republik Aserbaidschan: Art. 66. Verbot der Zeugenaussage gegen Angehörige

    „Niemand darf zu Zeugenaussagen gegen sich selbst oder gegen seinen/ihren Ehegatten bzw. seine/ihre Kinder, Eltern oder Geschwister gezwungen werden. Die vollständige Liste der Angehörigen, gegen die keine Verpflichtung zur Zeugenaussage besteht, wird durch Gesetz bestimmt.“

    Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter den in lit. a und c des Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen erledigt werden.

    In Übereinstimmung mit Art. 7 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die an eine Person zuzustellende Ladung nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden muss.

    In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass alle Rechtshilfeersuchen, die unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt werden, ebenso wie alle Begleitdokumente gleichzeitig auch an das Justizministerium der Republik Aserbaidschan gerichtet werden müssen.

    In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen oder alle anderen Schriftstücke mit Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder Englische versehen sein müssen.

    In Übereinstimmung mit Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:

  1. .
  1. .
  1. - die Gerichte der Republik Aserbaidschan (ausgenommen das Verfassungsgericht. .

    Serbien und Montenegro:

    Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro Rechtshilfe nur in Verfahren über strafbare Handlungen, die in Gesetzen Serbiens und Montenegros festgehalten sind, leisten, wobei die Strafverfolgung Serbiens und Montenegros im Falle eines Rechtshilfeersuchens in die Gerichtsbarkeit der zuständigen serbisch-montenegrinischen Gerichte fällt.

    Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro gerichtliche Vorladungen, die auf den Namen einer Person lauten, gegen die gerichtliche Verfahren eingeleitet wurden und die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, nur dann zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen gerichtlichen Behörde 30 Tage vor dem für die besagte Person festgesetzten Gerichtstermin übermittelt wird.

    Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens und in Verbindung mit der Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 des Übereinkommens ersucht Serbien und Montenegro um Übermittlung einer Kopie des Rechtshilfeersuchens an das Bundesministerium für Justiz.

    Gemäß Art. 24 des Übereinkommens hält Serbien und Montenegro hiermit fest, dass für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens als gerichtliche Behörden ordentliche Gerichte sowie die Staatsanwaltschaften zu betrachten sind.

    Bulgarien:

    Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie für die Zwecke dieses Übereinkommens als gerichtliche Behörden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Untersuchungsbehörden sowie das Justizministerium definiert.

    Am 12. November 2003 beschloss die Nationalversammlung der Republik Bulgarien ein Gesetz zur Abänderung der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hiezu, des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie den beiden Zusatzprotokollen hiezu. Dieses Gesetz wurde im amtlichen Gesetzblatt Nr. 103/2003 vom 25. November 2003 veröffentlicht.

    Demgemäß ist der Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 693/1994 der Republik Bulgarien zu Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen teilweise zurückgezogen und lautet:

    „Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie Rechtshilfe dann verweigert, wenn

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen bzw. geändert:

  1. .
  1. .
  1. .
  1. . Estland:

    Estland hat die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen abgegeben Erklärungen zu Art. 15 und 24 geändert, den Vorbehalt zu Art. 5 teilweise und jenen zu Art. 22222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 149/1997 zur Gänze zurückgezogen.

    Die Erklärungen zu Art. 15 und 24 lauten nunmehr wie folgt:

    „Gemäß Art. 15 Abs. 8 Buchstabe a des Übereinkommens (in der Fassung von Art. 4 des 2. Zusatzprotokolls) erklärt die Republik Estland, dass eine Abschrift des unmittelbar an ihre Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchens an das Justizministerium übermittelt werden muss.

    Gemäß Art. 24 des Übereinkommens (in der Fassung von Art. 6 des 2. Zusatzprotokolls)erklärt die Republik Estland, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden für Estland zu betrachten sind: die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, das Justizministerium und Untersuchungsbehörden, die auf Grundlage des Strafprozessrechts zuständig für die Durchführung vorgerichtlicher Untersuchungen sind: die Nationale Polizeibehörde, die Bezirkspolizeibehörden, die Sicherheitspolizeibehörde, die Zentrale Kriminalpolizei, das Steuer- und Zollamt, die estnische Grenzpolizei, die estnische Wettbewerbsbehörde und der Generalstab der Streitkräfte.“

    Der Vorbehalt zu Art. 5 lautet: „Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass sie Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c vorgesehenen Bedingungen erledigen wird.“

    Finnland:

    Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Finnland nunmehr beschlossen, den Vorbehalt333) Kundgemacht in BGBl. Nr. 486/1994 zu Artikel 11 zurückzuziehen.

    Norwegen:

    Die Regierung von Norwegen ersetzt die Erklärung444) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 zu Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens durch den folgenden Wortlaut: "Das Abkommen vom 26. April 1974 zwischen Norwegen, Dänemark, Island, Finnland und Schweden betreffend Rechtshilfe wird angewendet."

    Vereinigtes Königreich:

    Das Vereinigte Königreich hat die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen abgegeben Erklärungen 1 und 3555) Kundgemacht in BGBl. Nr. 163/1992 geändert bzw. ergänzt. Die Erklärung 1 lautet nunmehr wie folgt:

    „Hinsichtlich der Regierung des Vereinigten Königreiches und Nordirland sind Bezugnahmen auf das ,,Justizministerium“ für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Bezugnahmen auf das Home Office (für England und Wales), das „Crown Office“ (für Schottland)und das „Northern Ireland Office“ (für Nordirland).“

    Hinsichtlich der zu Art. 24 abgegebenen Erklärung (Erklärung 3) erklärt das Vereinigte Königreich, dass es auch zusätzlich die folgenden Behörden als Justizbehörden betrachtet:

    Das Vereinigte Königreich hat weiter erklärt, dass es den Solicitor of Her Majesty's Customs and Excise und von diesem ermächtigte Personen des Solicitor's Office oder die Commissioners of the Inland Revenue nicht mehr als Justizbehörden für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet. Die genannten Behörden werden durch den Director of the Revenue and Customs Prosecutions Office und jede vom Direktor dieser Behörde ermächtigte Person aus diesem Amt ersetzt. Die Erklärung nach Art. 24 des Übereinkommens666) Kundgemacht in BGBl. Nr. 163/1992 lautet daher mit Wirkung vom 1. Mai 2005 wie folgt:

    In Übereinstimmung mit Art. 24 betrachtet die Regierung des Vereinigten Königreiches für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden:

  1. .
  1. .
  1. .
  1. .
  1. .
  1. .
  1. .
  1. .
  1. .
  1. .
  1. .
  1. .

Anlage

Anlage 

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)