200. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/2001) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Kirgisistan | 27. Mai 2004 |
Liberia | 16. September 2005 |
Seychellen | 1. November 2004 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben die Seychellen folgenden Vorbehalt erklärt:
Die Republik Seychellen behält sich hinsichtlich Art. 10 des Übereinkommens das Recht vor, die Anwendung des Ausdruckes "größtmöglicher Vorrang" im Sinne der in den Seychellen geltenden Devisenkontrollbestimmungen zu beschränken.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 29. November 1984 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Isle of Man und am 30. Juli 2003 auf Jersey ausgedehnt.
Schüssel
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