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BGBl III 191/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

191. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

191. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 62/2000) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Armenien

26. April 2002

Aserbaidschan

15. April 2002

Bosnien und Herzegowina

12. Juli 2002

Bulgarien

4. November 2000

Liechtenstein

8. Februar 2005

Malta

5. Juni 2002

Serbien und Montenegro

3. März 2004

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat Aserbaidschan folgende Erklärung abgegeben:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan liegt bei).

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 653/1986 zurückgezogen:

Infolge des In-Kraft-Tretens am 10. November 2002 des Verfassungsgesetzes Nr. 1 vom 23. Oktober 2002 treten die Absätze 1 und 2 der XIII. Übergangs- und Schlussbestimmung der italienischen Verfassung für Mitglieder und Nachkommen des Hauses Savoyen außer Kraft.

Demgemäß, seit 10. November 2002, hat der von Italien formulierte Vorbehalt anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 27. Mai 1987 seinen Zweck verloren und ist wirkungslos.

Anlage

schematische Karte Aserbaidschans 

Schüssel

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