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BGBl III 190/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

190. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

190. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. Nr. 590/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 297/1994) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bangladesch

5. Oktober 1998

Burkina Faso

4. Jänner 1999

China

27. März 2001

Dschibuti

5. November 2002

Eritrea

17. April 2001

Georgien

3. Mai 1994

Ghana

7. September 2000

Kuwait

21. Mai 1996

Kirgisistan

7. Oktober 1994

Liberia

22. September 2004

Liechtenstein

10. Dezember 1998

Mauretanien

17. November 2004

Monaco

28. August 1997

Namibia

28. November 1994

Sierra Leone

23. August 1996

Sudan

18. März 1986

Swasiland

26. März 2004

Tadschikistan

4. Jänner 1999

Thailand

5. September 1999

Timor-Leste

16. April 2003

Tschad

9. Juni 1995

Türkei

23. September 2003

Turkmenistan

1. Mai 1997

Usbekistan

28. September 1995

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an den Pakt gebunden zu erachten:

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

17. September 1991

Serbien und Montenegro

27. April 1992

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bangladesch:

Artikel 1:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch ist der Auffassung, dass die Worte “Recht der Völker auf Selbstbestimmung“ in diesem Artikel im historischen Kontext von Kolonialherrschaft, -verwaltung, Fremdbeherrschung, Okkupation und ähnlichen Situationen anzuwenden sind.

Artikel 2 und 3:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird die Artikel 2 und 3 insofern anwenden, als sie sich auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau beziehen, dies im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und im Besonderen hinsichtlich bestimmter Aspekte wirtschaftlicher Rechte nämlich des Erbrechts.

Artikel 7 und 8:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird die Artikel 7 und 8 unter den Bedingungen und im Einklang mit den in der Verfassung und den einschlägigen Gesetzen Bangladeschs vorgesehenen Verfahren anwenden.

Artikel 10 und 13:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch akzeptiert die Bestimmungen der Artikel 10 und 13 des Paktes grundsätzlich und wird diese zunehmend gemäß den bestehenden wirtschaftlichen Bedingungen und Entwicklungsplänen für das Land umsetzen.

China:

  1. 1. Die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. a des Paktes auf die Volksrepublik China soll mit der Verfassung der Volksrepublik China, dem Gewerkschaftsrecht der Volksrepublik China und dem Arbeitsrecht der Volksrepublik China im Einklang stehen;
  1. 2. Gemäß den offiziellen Noten des Ständigen Vertreters der Volksrepublik China bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1997 und vom 2. Dezember 1999, soll der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in den Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao der Volksrepublik China angewendet werden und soll gemäß den Bestimmungen der Grundgesetze der Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao der Volksrepublik China durch entsprechende Gesetze in den beiden Sonderverwaltungsregionen umgesetzt werden; und
  1. 3. Die Unterzeichung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Taiwanesischen Behörden durch Usurpieren des Namens „China“ ist illegal und null und nichtig.

    Mitteilung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hong Kong:

  1. 1. Art. 6 des Paktes schließt nicht das Erlassen von Gesetzen durch die Sonderverwaltungsregion Hong Kong betreffend Arbeitsplatzbeschränkungen aufgrund des Geburtsortes bzw. des Wohnsitzes zum Zweck der Gewährleistung der Anstellungsmöglichkeiten der einheimischen Arbeiter in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong, aus.
  1. 2. „Nationale Vereinigungen und Verbände“ in Art. 8 Abs. 1 lit. b des Paktes wird in diesem Fall als „Vereinigungen und Verbände in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong“ interpretiert, und dieser Artikel schließt nicht das Recht von Gewerkschaftsvereinigungen oder -verbänden ein, politischen Organisationen oder Institutionen außerhalb der Sonderverwaltungsregion Hong Kong beizutreten oder solche zu bilden.

    Mitteilung betreffend die Sonderverwaltungsregion Macao:

  1. 1. Die Anwendung des Paktes, im besonderen seines Artikels 1, auf die Sonderverwaltungsregion Macao berührt nicht den Status Macaos wie in der Gemeinsamen Erklärung und im Grundgesetz festgelegt.
  1. 2. Die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, sind in Macao durch die Gesetzgebung der Sonderverwaltungsregion Macao anzuwenden.

    Die Einwohner Macaos werden in den ihnen zustehenden Rechten und Freiheiten nicht beschränkt, wenn nicht durch Gesetz anders vorgesehen. Solche Einschränkungen dürfen nicht gegen die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, verstoßen.

    Innerhalb des obigen Umfangs übernimmt die Regierung der Volksrepublik China die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die einer Partei des Paktes zukommen.

    Kuwait:

    Interpretative Erklärung zu Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3:

    Obwohl die in den Artikeln 2 Abs. 2 und 3 enthaltenen wichtigen Grundsätze im Einklang mit den Bestimmungen der kuwaitischen Verfassung im allgemeinen und deren Artikel 29 im besonderen stehen und von der Regierung Kuwaits unterstützt werden, müssen die Rechte, auf die sich die Artikel beziehen, innerhalb der vom kuwaitischen Recht gesetzten Grenzen ausgeübt werden.

    Interpretative Erklärung zu Artikel 9:

    Die Regierung Kuwaits erklärt, dass die kuwaitische Gesetzgebung die Rechte von kuwaitischen und nichtkuwaitischern Arbeitern garantiert, dass aber die Bestimmungen über soziale Sicherheit nur für Kuwaiter gelten.

    Vorbehalt zu Artikel 8 Abs. 1(d):

    Die Regierung Kuwaits behält sich das Recht vor, Artikel 8 Abs. 1(d) nicht anzuwenden.

    Monaco:

    Interpretative Erklärungen und Vorbehalte:

    Die Fürstliche Regierung erklärt, dass sie den in Artikel 2 Abs. 2 verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung hinsichtlich der nationalen Herkunft so auslegt, dass damit keine automatische Verpflichtung der Staaten verbunden ist, Ausländern dieselben Rechte zu gewähren wir ihren Staatsangehörigen.

    Die Fürstliche Regierung erklärt, dass die Artikel 6, 9, 11 und 13 die Bestimmungen, die den Zugang von Ausländern zur Arbeit und Bedingungen des Aufenthalts für die Gewährung von Sozialleistungen festlegen, nicht beeinträchtigen.

    Die Fürstliche Regierung erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass Artikel 8 Abs. 1 (a), (b), (c) über die Ausübung der Rechte der Gewerkschaften mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über Formalitäten, Bedingungen und Verfahren zur Sicherung der effektiven gewerkschaftlichen Vertretung und zur Förderung von harmonischen Arbeitsbeziehungen vereinbar ist.

    Die Fürstliche Regierung erklärt, dass sie bei der Anwendung des Rechts auf Streik nach Artikel 8 die gesetzlich vorgeschriebenen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Gewährleistung der Rechte und Freiheiten anderer und zum Schutz des Ordre public, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Moral nötigen Erfordernisse, Bedingungen, Begrenzungen und Beschränkungen berücksichtigen wird.

    Artikel 8 Abs. 2 ist so auszulegen, dass er auf die Mitglieder der Polizei, die Bediensteten von Staat, Gemeinde und öffentlichen Unternehmen anzuwenden ist.

    Thailand:

    Interpretative Erklärung:

    Die Regierung des Königreiches Thailand erklärt, dass der Ausdruck "Selbstbestimmung" in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens so ausgelegt werden sollte, dass er mit jenem übereinstimmt, der in der Wiener Erklärung sowie dem Aktionsprogramm aufscheint, die von der Weltkonferenz für Menschenrechte am 25. Juni 1993 verabschiedet wurden.

    Türkei:

    Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Verpflichtungen des Paktes im Einklang mit den Verpflichtungen der Charta der Vereinten Nationen (besonders mit deren Artikel 1 und 2) umsetzen wird.

    Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Paktes nur den Staaten gegenüber umsetzen wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen hat.

    Die Republik Türkei erklärt, dass dieser Pakt ausschließlich in Bezug auf das nationale Hoheitsgebiet ratifiziert wird, wo die Verfassung sowie die rechtlichen und administrativen Beschlüsse Anwendung finden.

    Die Republik Türkei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 3 und 4 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Einklang mit den Bestim-mungen der Artikel 3, 14 und 42 der Verfassung der Republik Türkei auszulegen und anzuwenden.

    Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre erklärten Vorbehalte teilweise oder ganz zurückgezogen bzw. geändert:

    Kongo:

    Die Regierung Kongos teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. März 2001 ihre Ent-scheidung mit, den folgenden anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 423/1985 zurückzuziehen:

    „Die Regierung der Volksrepublik Kongo erklärt, dass sie sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 3 und 4 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nicht gebunden erachtet,…

    Durch Artikel 13 Absätze 3 und 4 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wird der Grundsatz der Bildungsfreiheit bestätigt, indem es den Eltern freigestellt wird, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen. Diese Bestimmungen berechtigen auch Personen dazu, Bildungseinrichtungen zu schaffen oder zu leiten.

    Derartige Bestimmungen verletzen in unserem Land den Grundsatz der Verstaatlichung des Bildungswesens und das Monopol des Staates in diesem Bereich.“

    Neuseeland:

    Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. September 2003 ihre Entscheidung mit, den folgenden Vorbehalt1 nur in Bezug auf die großstädtischen Gebiete Neuseelands zurückzuziehen:

    Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, unter den derzeit vorhersehbaren wirtschaftlichen Verhältnissen, die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 betreffend bezahlten Mutterschaftsurlaub oder Urlaub mit angemessenen Sozialversicherungsleistungen, aufzuschieben.

    Neuseeland erklärt weiters dass, im Einklang mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und unter Berücksichtigung des Einsatzes der Regierung von Neuseeland für die Entwicklung der Autonomie in Tokelau mittels eines Aktes der Selbstbestimmung nach der Charta der Vereinten Nationen, sich die Zurückziehung dieses Vorbehalts nicht auf Tokelau erstreckt, außer und bis zu diesem Zweck eine Erklärung von der Regierung von Neuseeland bei dem Depositär, basierend auf entsprechender Beratung mit diesem Gebiet, abgegeben wird.

Schüssel

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