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BGBl III 185/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

185. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

185. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge (BGBl. III Nr. 168/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 87/2002) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-, Beitritts-, bzw.

Annahmeurkunde:

Afghanistan

24. September 2003

Ägypten

9. August 2005

Andorra

23. September 2004

Äquatorialguinea

7. Februar 2003

Argentinien

25. September 2003

Armenien

16. März 2004

Australien

9. August 2002

Äthiopien

16. April 2003

Bahrain

21. September 2004

Bangladesch

20. Mai 2005

Barbados

18. September 2002

Belgien

20. Mai 2005

Benin

31. Juli 2003

Bosnien und Herzegowina

11. August 2003

Brasilien

23. August 2002

Brunei Darussalam

14. März 2002

Burkina Faso

1. Oktober 2003

Côte d'Ivoire

13. März 2002

Deutschland

23. April 2003

Dominica

24. September 2004

Dschibuti

1. Juni 2004

El Salvador

15. Mai 2003

Estland

10. April 2002

Finnland

28. Mai 2002

Gabun

10. März 2005

Georgien

18. Februar 2004

Ghana

6. September 2002

Griechenland

27. Mai 2003

Honduras

25. März 2003

Irland

30. Juni 2005

Island

15. April 2002

Israel

10. Februar 2003

Italien

16. April 2003

Jamaika

9. August 2005

Kamerun

21. März 2005

Kanada

3. April 2002

Kap Verde

10. Mai 2002

Kasachstan

6. November 2002

Kiribati

15. September 2005

Kolumbien

14. September 2004

Komoren

25. September 2003

Republik Korea

17. Februar 2004

Kroatien

2. Juni 2005

Kuwait

19. April 2004

Demokratische Volksrepublik Laos

22. August 2002

Lettland

25. November 2002

Liberia

5. März 2003

Liechtenstein

26. November 2002

Litauen

17. März 2004

Luxemburg

6. Februar 2004

Madagaskar

24. September 2003

Malawi

11. August 2003

Malaysia

24. September 2003

Mali

28. März 2002

Marshallinseln

27. Jänner 2003

Mauretanien

30. April 2003

Mauritius

24. Jänner 2003

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

30. August 2004

Mexiko

20. Jänner 2003

Föderierte Staaten von Mikronesien

23. September 2003

Moldau

10. Oktober 2002

Mosambik

14. Jänner 2003

Nauru

2. August 2005

Neuseeland

4. November 2002

Nicaragua

17. Jänner 2003

Niger

26. Oktober 2004

Pakistan

13. August 2002

Papua-Neuguinea

30. September 2003

Paraguay

22. September 2004

Philippinen

7. Jänner 2004

Polen

3. Februar 2004

Ruanda

13. Mai 2002

Rumänien

29. Juli 2004

San Marino

12. März 2002

Schweiz

23. September 2003

Senegal

27. Oktober 2003

Serbien und Montenegro

31. Juli 2003

Seychellen

22. August 2003

Sierra Leone

26. September 2003

Slowenien

25. September 2003

St. Vincent und die Grenadinen

15. September 2005

Südafrika

1. Mai 2003

Swasiland

4. April 2003

Tadschikistan

29. Juli 2002

Togo

10. März 2003

Tonga

9. Dezember 2002

Tunesien

22. April 2005

Türkei

30. Mai 2002

Uganda

5. November 2003

Ukraine

26. März 2002

Venezuela

23. September 2003

Vereinigte Arabische Emirate

23. September 2005

Vereinigte Republik Tansania

22. Jänner 2003

Vereinigte Staaten

26. Juni 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Ägypten:

  1. 1. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten erklärt, dass sie sich an Artikel 6 Absatz 5 des Übereinkommens dahingehend gebunden erachtet, dass die nationale Gesetzgebung der Vertragsstaaten nicht unvereinbar mit den jeweiligen Normen und Prinzipien des internationalen Rechts ist.
  1. 2. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten erklärt, dass sie sich durch Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens dahingehend gebunden erachtet, dass die Streitkräfte eines Staates, in Ausübung ihrer Aufgaben, nicht die Normen und Prinzipien des internationalen Rechts verletzen.

    Andorra:

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für die in Art. 6 Abs. 2 lit. b, c und d vorgesehenen Fälle.

    Äthiopien:

    Die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien erklärt gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden erachtet und hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Vorlage des Streitfalls an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

    Australien:

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit im nationalen Recht für alle in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Fälle mit Wirkung vom 8. September 2002.

    Bahrain:

    Das Königreich Bahrain erachtet sich an die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden.

    Belgien:

    Zu Art. 11 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Belgien folgenden Vorbehalt:

  1. 1. In Ausnahmefällen behält sich die Regierung von Belgien das Recht vor, die Auslieferung oder Rechtshilfe in Bezug auf jede in Art. 2 aufgelistete Straftat, die sie als politische Straftat, als eine im Zusammenhang mit einer politischen Straftat oder eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, zu verweigern.
  1. 2. In Fällen in denen der vorstehende Absatz anwendbar ist, weist Belgien darauf hin, dass es durch den allgemeinen Rechtsgrundsatz aut dedere aut judicare gemäß den Bestimmungen, die die Zuständigkeit seiner Gerichte regeln, gebunden ist.

    Brasilien:

    Die Föderative Republik Brasilien erklärt gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für die in Art. 6 Abs. 2 lit. a, b und e vorgesehenen Fälle.

    Deutschland:

    Die Bundesrepublik Deutschland versteht Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens so, dass der Begriff „Streitkräfte eines Staates“ auch die nationalen Kontingente bei den Truppen der Vereinten Nationen umfasst. Die Bundesrepublik Deutschland ist weiter der Auffassung, dass der Begriff „Streitkräfte eines Staates“ auch Polizeikräfte umfasst.

    El Salvador:

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten nach nationalem Recht für alle in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Fälle.

    Die Republik El Salvador erklärt gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.

    Estland:

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten nach nationalem Recht für alle in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Fälle.

    Finnland:

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 vorgesehenen Fälle.

    Island:

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Fälle.

    Israel:

    Die Regierung des Staates Israel versteht Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens so, dass der Begriff „Streitkräfte eines Staates“ nach dem nationalen Recht Israels operierende Polizei- und Sicherheitskräfte umfasst.

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Fälle.

    Die Regierung des Staates Israel ist der Auffassung, dass der Begriff „humanitäres Völkerrecht“ in Art. 19 des Übereinkommens dieselbe substantielle Bedeutung hat wie der Begriff „Kriegsrecht (ius in bello)“. Dieses Rechtsgebiet beinhaltet nicht die Bestimmungen der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen von 1977, denen Israel nicht angehört.

    Die Regierung des Staates Israel ist der Auffassung, dass nach Art. 1 Abs. 4 und Art. 19 das Übereinkommen nicht auf Zivilisten anwendbar ist, die offizielle Tätigkeiten der Streitkräfte eines Staates leiten oder organisieren.

    Der Staat Israel erklärt gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass er sich an die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.

    Jamaika:

    Erklärung betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 angeführten Straftaten hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 2 lit. d festgelegten Gerichtsbarkeit.

    Kanada:

    Kanada erklärt, dass es der Auffassung ist, dass die Anwendung von Art. 2 Abs. 3 lit. c des Übereinkommens auf Handlungen beschränkt ist, die zur Unterstützung einer Verschwörung von zwei oder mehreren Personen begangen werden, um eine bestimmte in Art. 2 Abs. 1 oder 2 genannte Straftat zu begehen.

    Kolumbien:

    Kolumbien erklärt gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es sich an die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 über Begründung der Gerichtsbarkeit nach nationalem Recht betreffend Abs. 2 dieses Artikels.

    Republik Korea:

    Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens stellt die Republik Korea folgende Informationen über ihre Strafgerichtsbarkeit zur Verfügung. Die Grundsätze der Strafgerichtsbarkeit sind in Kapitel I Teil I des Koreanischen Strafgesetztes festgelegt. Die Bestimmungen lauten wie folgt:

    Art. 2 (Straftaten in Korea):

    Das Strafgesetz ist auf Koreaner und Fremde anwendbar, die innerhalb der Grenzen der Republik Korea eine Straftat begehen.

    Art. 3 (Straftaten von Koreanern außerhalb Koreas):

    Dieses Gesetz ist auf koreanische Staatsangehörige anwendbar, die eine Straftat außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen.

    Art. 4 (Straftaten von Fremden an Bord koreanischer Schiffe, etc., außerhalb Koreas):

    Dieses Gesetz ist anwendbar auf Fremde, die eine Straftat an Bord eines koreanischen Schiffes oder Luftfahrzeuges außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen.

    Art. 5 (Straftaten von Fremden außerhalb Koreas):

    Dieses Gesetz ist auf Fremde anwendbar, die eine der unten genannten Straftaten außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen:

  1. 1. Straftaten betreffend Aufstand;
  1. 2. Straftaten betreffend Hochverrat;
  1. 3. Straftaten betreffend die Nationalflagge;
  1. 4. Straftaten betreffend die Währung;
  1. 5. Straftaten betreffend Wertpapiere, Brief- und Steuermarken;
  1. 6. Die in den Art. 225 bis 23O genannten Straftaten betreffend Urkunden und
  1. 7. Die in Art. 238 genannten Straftaten betreffend Siegel.

    Art. 6 (Ausländische Straftaten gegen die Republik Korea und Koreaner außerhalb Koreas):

    Dieses Gesetz ist auf einen Fremden anwendbar, der eine andere als im vorangegangenen Art. genannte Straftat gegen die Republik Korea oder ihre Staatsangehörigen außerhalb der Grenzen der Republik Korea begeht, es sei denn diese Handlung ist nach der lex loci delictus keine Straftat oder von der Verfolgung oder Vollstreckung der Strafe ausgenommen.

    Art. 8 (Anwendung allgemeiner Vorschriften):

    Die Bestimmungen des vorangegangenen Artikels sind auch auf von anderen Gesetzen vorgesehene Straftaten anwendbar, wenn diese Gesetze ihrerseits nichts anderes vorsehen.

    Demokratische Volksrepublik Laos:

    Gemäß Art. 20 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um eine Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, die Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Parteien erforderlich ist.

    Lettland:

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Fälle.

    Litauen:

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Fälle.

    Malaysia:

  1. 1. Malaysia versteht den Begriff „Streitkräfte eines Staates“ in Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens so, dass er auch die nationalen Kontingente Malaysias bei den Truppen der Vereinten Nationen umfasst.
  1. 2. Die Regierung Malaysias ist der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, einen Fall nicht der Verfolgung vor den Gerichtsbehörden zuzuführen, wenn der verdächtige Straftäter nach den Gesetzen der nationalen Sicherheit und der Sicherheitsverwahrung behandelt wird.
  1. 3. a. Malaysia erklärt gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es sich an die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.
    1. b) Malaysia behält sich das Recht vor, in bestimmten Fällen dem in Art. 20 Abs. 1 vorgesehenen Verfahren oder einem anderen Schiedsverfahren zuzustimmen.

      Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fälle.

      Mexiko:

      Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3: Mexiko übt über die im Übereinkommen genannten Straftaten Gerichtsbarkeit in den Fällen von Art. 6 Abs. 2 lit. a, b und d aus.

      Moldau:

  1. 1. Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fälle.
  1. 2. Die Republik Moldau ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Art. 12 des Übereinkommens so anzuwenden sind, dass die klare Verantwortung für die Begehung von in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Straftaten sichergestellt ist, dies ohne Nachteile für die Effektivität der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung und Rechtshilfe.
  1. 3. Die Republik Moldau erklärt gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.

    Mosambik:

    Die Republik Mosambik erklärt gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden erachtet und hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Vorlage des Streitfalls an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

    Die Republik Mosambik erklärt weiters, dass sie nach ihrer Verfassung und den nationalen Gesetzen mosambikanische Staatsangehörige nicht ausliefern darf und wird. Mosambikanische Staatsangehörige werden daher vor nationale Gerichte gestellt.

    Pakistan:

    Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass nichts in diesem Übereinkommen auf Kämpfe, einschließlich bewaffneter Kämpfe, die gemäß den Bestimmungen des Völkerrechts gegen jegliche fremde oder ausländische Besetzung oder Vorherrschaft zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes begonnen wurden, anwendbar ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit Art. 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969, der vorsieht, dass ein Abkommen oder Vertrag nichtig ist, wenn es oder er im Zeitpunkt seines Abschlusses in Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht und das Selbstbestimmungsrecht ist allgemein anerkannt als zwingendes Recht.

    Paraguay:

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit im nationalem Recht nach Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens.

    Schweden:

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3: Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens weist Schweden auf seine Strafgerichtsbarkeit hin. Die Grundsätze der schwedischen Strafgerichtsbarkeit sind in Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 des schwedischen Strafgesetzbuches festgelegt.

    Schweiz:

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Fälle.

    Tunesien:

    Anlässlich der Einwilligung dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge beizutreten, erklärt die Republik Tunesien, dass sie sich an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden erachtet und bekräftigt, dass Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit ihrer vorherigen Zustimmung dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden dürfen.

    Türkei:

  1. 1. Die Republik Türkei erklärt, dass die Art. 9 und 12 nicht so ausgelegt werden dürfen, dass die Straftäter weder vor Gericht gestellt noch verfolgt werden.
  1. 2. Die Republik Türkei erklärt, dass der Begriff humanitäres Völkerrecht in Art. 19 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass er die einschlägigen internationalen Regeln umfasst, aber die Bestimmungen der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949, denen die Türkei nicht angehört, ausschließt. Der erste Teil des zweiten Absatzes des genannten Artikels darf nicht so ausgelegt werden, dass er bewaffneten Kräften oder Truppen einen anderen Status verleiht als den Streitkräften eines Staates wie dies derzeit nach Völkerrecht verstanden und angewendet wird und so neue Verpflichtungen für die Türkei geschaffen werden.
  1. 3. Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.

    Ukraine:

    Die Bestimmungen von Art. 19 Abs. 2 verhindern nicht, dass die Ukraine Jurisdiktion über die Mitglieder der Streitkräfte eines Staates ausübt, wenn ihre Handlungen illegal sind. Das Übereinkommen wird insofern angewendet, als derartige Handlungen nicht durch andere völkerrechtliche Vorschriften geregelt sind.

    Ungarn:

    Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend das Bestehen der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fälle nach ungarischem Strafrecht.

    Venezuela:

    Gemäß Art. 20 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge erklärt die Bolivarische Republik Venezuela einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der Klausel in Abs. 1 dieses Artikels. Folglich, erachtet sie sich nicht daran gebunden, auf das Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung zurückzugreifen und erkennt die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht an.

    Ferner erklärt die Bolivarische Republik Venezuela gemäß Art. 6 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, dass sie in ihrem nationalen Recht Gerichtsbarkeit über jene Straftaten begründet hat, die in den von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens erfassten Situationen und Umständen begangen wurden.

    Vereinigte Arabische Emirate:

    Vorbehalt zu Artikel 20 Absatz 1, der die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten regelt, in Folge dessen sich die Vereinigten Arabischen Emirate nicht an diesen Absatz betreffend Schiedsverfahren gebunden erachten.

    Außerdem wird die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten der in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens angeführten Fällen regeln und dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren.

    Vereinigte Staaten von Amerika:

    Vorbehalt:

  1. a. gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Art. 20 Abs. 1 dieses Übereinkommens gebunden erachten; und
  1. b. die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, in jedem einzelnen Fall dem Verfahren nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens oder jedem anderen Schiedsverfahren ausdrücklich zuzustimmen.

    Erklärungen:

  1. 1. Eingrenzung des Begriffs „bewaffneter Konflikt“. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass der Begriff „bewaffneter Konflikt“ in Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens keine internen Unruhen, wie Aufruhren, vereinzelte und unregelmäßige Gewalttaten und andere gleichartige Taten einschließt.
  1. 2. Bedeutung des Begriffs „Humanitätsrecht“. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass der Begriff „Humanitätsrecht“ in Art. 19 dieses Übereinkommens dieselbe inhaltliche Bedeutung hat wie Kriegsrecht.
  1. 3. Eingrenzung der Aktivitäten von Streitkräften. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass gemäß Art. 19 und Art. 1 Abs. 4, dieses Übereinkommen nicht anwendbar ist auf:
    1. A) die Streitkräfte eines Staates in Ausübung ihrer Dienstpflichten;
    1. B) Personen, die die offiziellen Aktivitäten der Streitkräfte leiten oder durchführen; oder
    1. C) Personen, die die offiziellen Aktivitäten der Streitkräfte eines Staates unterstützen, wenn die Personen der Befehlsgewalt, Aufsicht oder Verantwortung dieser Streitkräfte formell unterstellt sind.

      Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Volksrepublik China mit Wirkung vom 13. November 2001 entschieden, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao Anwendung finden wird.

      Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Neuseeland mit Wirkung vom 4. November 2002 erklärt, dass sich der Beitritt Neuseelands zu diesem Übereinkommen bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

      Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Niederlande mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf Aruba mit folgender Erklärung Anwendung finden wird:

      Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden einschließt, zu entscheiden, eine Person, die unter Verdacht steht, eine solche Straftat begangen zu haben, nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Auffassung der zuständigen Gerichtsbehörden aufgrund schwerer verfahrensrechtlicher Bedenken eine wirksame Strafverfolgung unmöglich erscheint.

Schüssel

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